Ein Polizist, der kinderpornographische Dateien auf den heimischen Computer geladen hat, erhält keine Pension. Wie am Donnerstag bekannt wurde, entschied das VG Trier, dass ein solches Verhalten achtungs- und vertrauensunwürdig ist und die Aberkennung des Ruhegehaltes rechtfertige.
Die für Disziplinarverfahren zuständige dritte Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) Trier sah es als erwiesen an, dass der Beamte seit 2005 in mehr als 20 Fällen kinderpornografische Videofilme auf seinem heimischen Rechner gespeichert hat. Damit habe er sich achtungs- und vertrauensunwürdig verhalten und das Ansehen der Polizei beschädigt. Von einem Polizisten muss erwartet werden, dass er sich auch außerhalb des Dienstes in jeder Hinsicht gesetzestreu verhält, so das VG (Urt. v. 14.08.2012, Az. 3 K 195/12.TR).
Der Verstoß wiege besonders schwer, weil der Beamte sich über mehrere Jahre Filme mit schwerem sexuellen Missbrauch von Kleinstkindern beschafft habe. Auch als er ins Visier strafrechtlicher Ermittlungen geraten war, hörte er hiermit nicht auf, teilte das Gericht mit. Zudem habe er jahrelang sein Dienstauto zu privaten Zwecken benutzt. All das zeige einen "Charaktermangel", der die Aberkennung des Ruhegehaltes rechtfertige.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, den Beteiligten ist die Berufung an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz möglich.
una/dpa/LTO-Redaktion
VG Trier zu Disziplinarvergehen von Beamten: . In: Legal Tribune Online, 30.08.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/6958 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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