Erwerben polizeiliche Ermittler Drogen zum Schein, um diese aus dem Verkehr zu ziehen und den Dealer zu überführen, muss dieser auch mit zivilrechtlichen Konsequenzen rechnen. Das KG Berlin entschied nun in einem solchen Fall, dass der verurteilte Drogenhändler dem Land aus ungerechtfertigter Bereicherung haftet.
Für Drogenhändler ist ein Scheinkauf durch polizeiliche Ermittler gleich doppelt nachteilig. So muss er nicht nur mit strafrechtlichen, sondern auch mit zivilrechtlichen Folgen rechnen. Das Kammergericht (KG) Berlin hat kürzlich entschieden, dass der beklagte Dealer dem Land den Kaufpreis von knapp 50.000 Euro für Cannabisharz erstatten muss (Urt. v. 12.02.2015, Az. 27 U 112/14).
Der betroffene Händler hatte sich unwissentlich auf einen Scheinkauf mit einem Ermittler des Kriminalamts eingelassen. Die damit beabsichtigte Aufdeckung der Hintermänner blieb allerdings erfolglos, lediglich der Dealer selbst konnte später festgenommen und strafrechtlich verurteilt werden. Das Geld war allerdings nicht mehr auffindbar.
Das KG entschied nun im gesonderten zivilen Rechtsstreit, dass der beklagte Händler dem Land aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäß § 817 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) haftet. Nach der Vorschrift ist der Empfänger zur Herausgabe verpflichtet, wenn er durch die Annahme gegen ein Gesetz oder die guten Sitten verstoßen hat. Das Vertrauen des Dealers darin, dass der Scheinkäufer selbst Rauschgifthändler und nicht Scheinkäufer ist, sei nicht schutzwürdig, so die Entscheidung. Der Mann habe auch nicht geltend machen können, selbst nur als Bote seiner Hintermänner fungiert zu haben.
Satz 2 der besagten Vorschrift stehe der Rückzahlung auch nicht entgegen. Nach dieser Norm ist eine Rückzahlung ausgeschlossen, wenn beide Seiten gegen das Gesetz oder die guten Sitten verstoßen haben. Das habe der Scheinkäufer aber gerade nicht, so die Richter. Einziger Zweck der Aktion sei gewesen, das Cannabis aus dem Verkehr zu ziehen. Scheinkäufe seien ein legitimes Mittel der Prävention und Strafverfolgung.
Es handele sich hier auch nicht um eine Anstiftung zum Verkauf durch die Ermittler, heißt es in der Mitteilung des Gerichts. Denn der Verurteilte habe aus eigenem Entschluss nach einem Abnehmer gesucht.
una/LTO-Redaktion
KG Berlin zu Drogen-Scheinkauf: . In: Legal Tribune Online, 19.02.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/14740 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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