"Black Friday" ist laut dem KG Berlin ein Schlagwort für Rabattaktionen, weißt aber nicht auf eine betriebliche Herkunft hin. Die Marke, die für über 900 Waren und Dienstleistungen angemeldet wurde, ist deswegen verfallen.
Händler können mit dem Slogan "Black Friday" werben, ohne eine Abmahnung befürchten zu müssen. Mit Urteil vom 14. Oktober 2022, das LTO vorliegt, hat das Kammergericht (KG) Berlin eine Entscheidung des Landgerichts (LG) Berlin bestätigt, das die Marke "Black Friday" für verfallen erklärt hat (Urt. v. 14.10.2022, Az. 5 U 46/21).
Der Black Friday, der immer am vierten Freitag im November stattfindet, kommt ursprünglich aus den USA, erfreut sich aber mittlerweile auch hier hoher Beliebtheit. Vor allem im Online-Handel preisen Händler ihre Rabatte mit dem Slogan "Black Friday" an. Seit 2013 ist Begriff "Black Friday" allerdings als Wortmarke beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) für über 900 Waren und Dienstleistungen eingetragen. Die Marke wurde 2016 von der Super Union Holdings Ltd mit Sitz in Hongkong übernommen, eine Lizenznehmerin ist die Black Friday GmbH mit Sitz in Wien. Zahlreiche Unternehmen, die mit dem "Black Friday" warben, wurden abgemahnt.
Unter den Abgemahnten befand sich auch der Betreiber des Portals www.blackfriday.de, auf dem verschiedene Rabattaktionen von Händlern gesammelt werden. Das Portal und zahlreiche weitere Händler beantragten als Reaktion auf die Abmahnungen beim DPMA die Löschung der Marke. Der Antrag hatte zunächst Erfolg, das DPMA löschte die Marke im März 2018 wegen fehlender Unterscheidungskraft. Das Bundespatentgericht befand auf Beschwerde von Super Union dann, dass das DPMA die Wortmarke zu Unrecht vollständig gelöscht habe. Allerdings bestehe ein Freihaltebedürfnis nur für bestimmte Bereiche. Damit wollte sich Super Union aber auch nicht zufriedengeben und zog vor den Bundesgerichtshof (BGH). Die Karlsruher Richterinnen und Richter wiesen die Rechtsbeschwerde jedoch vollumfänglich zurück.
"Black Friday" weist nicht auf betrieblichen Ursprung hin
Mit Unterstützung der IP-Kanzlei Krieger Mes & Graf v. der Groeben klagte blackfriday.de daneben vor dem LG Berlin und bekam Recht: Das LG erklärte die Marke im April 2021 für verfallen. Das KG bestätigte dies nun weitgehend. Das LG sei zu Recht davon ausgegangen, dass die Darlegungs- und Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen der Benutzung der Marke im Rahmen einer Klage auf Erklärung des Verfalls nach §§ 26, 49, 55 Markengesetz (MarkenG) nicht beim Kläger, sondern bei der Beklagten, in dem Fall also bei Super Union liegt.
Der Nachweis sei der Markeninhaberin aber in keinem der über 900 angemeldeten Waren und Dienstleistungen gelungen, so das KG. Nach dem MarkenG muss ein Begriff so verwendet werden, dass er von den angesprochenen Verkehrskreisen als Hinweis auf die Waren oder Dienstleistungen eines ganz bestimmten Unternehmens verstanden wird.
Spätestens seit dem Jahr 2016 würde der Verkehr den Begriff "Black Friday" nach Auffassung des KG nur noch als Schlagwort für eine Rabattaktion verstehen. Der angesprochene Verkehr würde daher, wenn er den Begriff Black Friday wahrnehme, diesen unmittelbar als allgemeine Aufforderung verstehen, Sonderkonditionen, Rabatte und Preissenkungen an diesem Tag in Anspruch zu nehmen. Der Begriff "Black Friday" weise aber nicht auf einen konkreten betrieblichen Ursprung hin. Vielmehr handele es sich lediglich um ein Merkmal einer Dienstleistung und damit um eine beschreibende Angabe.
Mit der Entscheidung des KG könnte der jahrelange Rechtsstreit um die Marke "Black Friday" nun zu einem Ende kommen. Das Gericht ließ die Revision nicht zu. Damit bleibt Super Union nur noch die Einreichung einer Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH.
acr/LTO-Redaktion
KG Berlin bestätigt Vorinstanz: . In: Legal Tribune Online, 27.10.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/50009 (abgerufen am: 16.11.2024 )
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