OLG Koblenz zur Arzthaftung: Biss ins Knie beendet Profifußballkarriere

14.09.2012

Trotz einer fehlerhaften medizinischen Behandlung kann die Haftung des Arztes ausgeschlossen sein, wenn der Patient im Anschluss die dringend empfohlene fachgerechte Behandlung durch einen weiteren Mediziner verweigert. Dies geht aus am Freitag bekanntgewordenen Beschlüssen des OLG Koblenz hervor.

Demnach haftet der erstbehandelnde Arzt dann nicht für einen groben Behandlungsfehler, wenn eine Gesundheitsschädigung durch die richtige Zweitbehandlung hätte verhindert werden können, sich der Patient der weiteren Behandlung aber verweigert (Beschl. v. 27.06.2012 und 27.08.2012, Az. 5 U 1510/11). Mit seiner Entscheidung hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz das vorinstanzliche Urteil des Landgerichts Trier im Ergebnis bestätigt.

Biss ins Knie als Sportverletzung

Geklagt hatte ein Profifußballer. Dieser hatte während eines Spiels eine Bissverletzung im Knie erlitten, die im weiteren Verlauf zu einer Kniegelenksinfektion führte. Zu der für den Ballsport eher untypischen Verletzung war es während eines heftigen Zweikampfes mit einem Mitspieler gekommen, in dessen Verlauf der Profikicker durch die Schneidezähne seines Gegenspielers eine Rissverletzung am rechten Knie erlitt.

Der beklagte Arzt übernahm die Erstversorgung der Wunde, nähte die Verletzung zu und überwies den Fußballer zur weiteren Untersuchung ins Krankenhaus. Der dort behandelnde Arzt empfahl dringend die Öffnung der Naht und die Durchführung einer antibiotischen Therapie. Der Sportler lehnte diese (richtige) Empfehlung jedoch ab. Letztlich führte diese folgenschwere Entscheidung zu einem irreparablen Knieschaden, die die Karriere des Fußballers vorzeitig beendete.

Verweigerung der Behandlung entbindet Arzt von Haftung

Der Kläger warf dem erstbehandelnden Arzt vor, ihn nicht fachgerecht behandelt zu haben. Die Erstversorgung der Wunde durch Vernähen sei grob fehlerhaft gewesen. Wegen des bleibenden Schadens verlangte er  Schmerzensgeld in Höhe von 75.000 Euro, eine monatliche Rente von 200 Euro und Verdienstausfall in Höhe von circa 1,33 Millionen Euro. Dem folgte das OLG jedoch nicht:

Obwohl die Richter des OLG in der medizinischen Erstbehandlung einen groben Behandlungsfehler des ersten Arztes sahen, scheitere dessen Haftung daran, dass der Kläger die dringende Empfehlung des zweitbehandelnden Arztes nicht befolgt habe. Der Kläger sei im Krankenhaus nachdrücklich darauf hingewiesen worden, welche gesundheitlichen Folgen ihm drohten, sollte er diese ärztliche Empfehlung nicht annehmen. Dennoch habe sich der Kläger bewusst gegen diese Behandlung entschieden. Damit habe er selbst eine derart gravierende Ursache für seine bleibende Knieverletzung gesetzt, dass eine Haftung des Beklagten aufgrund der Erstversorgung nicht mehr angenommen werden könne.

mbr/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

OLG Koblenz zur Arzthaftung: . In: Legal Tribune Online, 14.09.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/7084 (abgerufen am: 19.11.2024 )

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