Eine gemeinnützige Körperschaft, die Seminare steuerfrei veranstaltet, kann für die Beherbergung und Beköstigung von Seminarteilnehmern nicht den ermäßigten Umsatzsteuersatz von sieben Prozent in Anspruch nehmen. Dies entschieden die Münchener Richter in einem am Mittwoch bekannt gewordenen Urteil.
Bislang waren gemeinnützige Seminarveranstalter bereits gezwungen, eine einheitliche Teilnahmegebühr, die zum Beispiel Mittagessen oder Übernachtung mit Frühstück beim Seminar umfasst, aufzuteilen und den auf die Beköstigung und Beherbergung entfallenen Preisanteil zu versteuern.
Während gemeinnützige Seminarveranstalter davon ausgingen, dass sie nach der für sie geltenden Sondervorschrift des § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) den ermäßigten Steuersatz anwenden können, entschied der Bundesfinanzhof (BFH) nunmehr, dass Beherbergung und Beköstigung dem Regelsteuersatz unterliegen (Urt. v. 08.03.2012, Az. V R 14/11).
Gemeinnützige Seminaranbieter dürfen nach dem für das Streitjahr 2007 ergangenen Urteil den ermäßigten Steuersatz weder für die Beherbergung noch für die Beköstigung anwenden. Dies ändert sich allerdings für spätere Besteuerungszeiträume ab 2010, ab denen die Neuregelung für den ermäßigten Steuersatz im Hotelgewerbe (§ 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG) gilt.
Gemeinnützige Seminaranbieter erbringen dann Leistungen, die drei gesonderten Regelungen unterliegen. Die Seminarveranstaltung selbst ist steuerfrei, die Beherbergung ist mit sieben Prozent und das Mittagessen beim Seminar ist mit 19 Prozent zu versteuern.
tko/LTO-Redaktion
BFH zur Umsatzsteuer: . In: Legal Tribune Online, 13.06.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/6378 (abgerufen am: 05.11.2024 )
Infos zum Zitiervorschlag