Die Halterin zweier als Kampfhunde eingestufen Tiere richtete sich erfolglos gegen den Hundesteuerbescheid ihrer Gemeinde. Die Richter erkannten in den hohen Abgaben für gefährliche Hunde keinen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz.
Die Gemeinde bezwecke mit der erhöhten Besteuerung von Kampfhunden, dass sich die Anzahl der gefährlichen Tiere im Gemeindegebiet verringert. Eine solche "derivate Gefahrenvorsorge mittels Lenksteuer" hielten die Richter des Verwaltungsgerichtshof (VGH) in Mannheim für zulässig (Urt. v. 17.07.2012, Az. 2 S 3284/11).
Die Halterin einer Bordeauxdogge und eines Mastiffs hatte sich gegen den sie betreffenden Steuersatz gewandt. Für einen Kampfhund sind in ihrer Gemeinde 480 Euro, für andere Hunde nur 30 Euro im Jahr zu zahlen. Der VGH folgte der Argumentation der Frau, wonach die Besteuerung erdrosselnde Wirkung habe, nicht. Bei einem Steuersatz von 480 Euro sei nicht davon auszugehen, dass die Kampfhundesteuer in ein Verbot der Kampfhundehaltung umschlage. Maßgebend sei insoweit nicht ein einzelner Betroffener, sondern die Gesamtheit aller Kampfhundehalter.
Es läge auch kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz vor. Es sei rechtens, Hunderassen mit abstraktem Gefahrenpotential aufgrund ihrer Größe oder Beißkraft höher zu besteuern. Der verfolgte Zweck der Gemeinde, die Anzahl der Kampfhunde im Gemeindegebiet hierdurch gering zu halten, sei zulässig.
una/LTO-Redaktion
VGH Baden-Württemberg zur Hundesteuer: . In: Legal Tribune Online, 23.08.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/6913 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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