Der Ex-AfD-Abgeordnete Jens Maier darf nicht mehr als Richter arbeiten. Das Dienstgericht geht laut schriftlichem Urteil davon aus, er werde sein Amt nicht verfassungstreu, unparteiisch und ohne Ansehen der Person führen.
Maier sei als Richter nicht mehr tragbar, heißt es in den Urteilsgründen des Dienstgerichts, das die Versetzung des ehemaligen AfD-Bundestagsmitglieds und Richters Jens Maier in den Ruhestand für zulässig erklärte. Es sei der Eindruck entstanden, Maier werde sein Amt nicht verfassungstreu, unparteiisch, uneigennützig und ohne Ansehen der Person führen. Nur durch eine Versetzung in den Ruhestand könne das - schwer beeinträchtigte - allgemeine Vertrauen in eine gerechte und unabhängige Rechtspflege gewahrt werden, heißt es im Urteil des Dienstgerichts.
Bereits am 01. Dezember 2022 war das Urteil gegen den gebürtigen Bremer in Leipzig gefallen, wonach der ehemalige AfD-Bundestagsabgeordnete nicht als Richter in die sächsische Justiz zurückkehren darf (Urt. v. 01.12.2022, Az. 66 DG 2/22). Das Dienstgericht erklärte einen Antrag des sächsischen Justizministeriums für zulässig. Dem Antrag nach sollte Maier in den vorzeitigen Ruhestand versetzt werden, da er als Richter nicht mehr tragbar sei. Das Justizministerium war der Auffassung, Maier habe durch sein Verhalten und öffentliche Aussagen seine Glaubwürdigkeit als Organ der Rechtspflege und das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit in seine Unvoreingenommenheit endgültig verloren.
Dem Gericht zufolge ist Maier bis April 2020 im Verfassungsschutzbericht als Obmann im sogenannten Flügel der AfD geführt worden. Der Flügel war ein Zusammenschluss rechtsextremistischer Personen innerhalb der Partei. Ziel des Zusammenschluss sei unter anderem gewesen, demokratische Institutionen zu verächtlichen, den Parlamentarismus abzuschaffen und eine völkische Gesellschaftsordnung zu etablieren.
Aussagen als Abgeordnete dürfen berücksichtigt werden
Nach Ansicht des Dienstgerichts liegen die Voraussetzungen des § 31 Nr. 3 Deutsches Richtergesetz (DRiG), unter denen ein Richter auf Lebenszeit in den Ruhestand versetzt werden kann, vor. Nach dem Ergebnis der Verhandlung lägen zur Überzeugung des Dienstgerichts Tatsachen vor, auf Grund derer Maier in seiner künftigen Rechtsprechung nicht mehr glaubwürdig erscheinen könne. Das Vertrauen in seine Unvoreingenommenheit bestünde nicht mehr, sodass eine Versetzung des ehemaligen Richters in den Ruhestand zwingend geboten sei, um eine schwere Beeinträchtigung der Rechtspflege abzuwenden.
Berücksichtigung hätten insbesondere Tatsachen "außerhalb der richterlichen Tätigkeit" gefunden, unter anderem aus der Zeit Maiers als Abgeordneter. Im Urteil heißt es dazu: Abgeordnete mit Rückführungswunsch müssten sich auch während ihrer Mandatszeit so verhalten, dass sie im Zeitpunkt der Rückführung in das Dienstverhältnis die persönliche Gewähr dafür bieten, die im neu zu übertragenden Amt der Allgemeinheit gegenüber bestehenden Pflichten ordnungsgemäß erfüllen zu können.
"Abgesehen von der vorübergehenden Suspendierung konkreter Dienstpflichten bleibt der Inhalt des Statusamts unverändert", heißt es in den Urteilsgründen unter Verweis auf den auf LTO erschienenen Beitrag von Prof. Dr. Klaus F. Gärditz.
Prognoseentscheidung für dienstliches Verhalten
Die Versetzung in den Ruhestand knüpfe nicht wie eine Disziplinarmaßnahme an einen Verstoß gegen die Wahrung der Unabhängigkeit (§ 39 DRiG) an, sondern vielmehr an den Umstand, dass der Antragsgegner in der Vergangenheit gegen die fortwirkenden basalen Treuepflichten verstoßen habe. Dies führe zu der Prognose, er werde auch in Gegenwart und Zukunft keine Gewähr für die Einhaltung dieser grundlegenden Pflichten bieten.
Entscheidend sei nicht das einzelne in der Vergangenheit liegende Verhalten oder einzelne vergangene Äußerungen selbst. Relevant sei vielmehr die hieraus für Gegenwart und Zukunft zu ziehenden Schlüsse auf die Persönlichkeit und die das dienstliche Verhalten beeinflussenden inneren Einstellungen des Richters, die das Vertrauen der Öffentlichkeit in seine Person erschüttern und damit zu einer schweren Beeinträchtigung der Rechtspflege führen können.
Versetzung sei keine Sanktion
In den Urteilsgründen stellte das Dienstgericht mehrfach klar, dass die Versetzung in den Ruhestand keine Sanktion für Äußerungen oder Verhaltensweisen aus der parlamentarischen Vergangenheit darstelle, sondern die Wahrung der persönlichen Unabhängigkeit des Richters in Gegenwart und Zukunft sowie das Vertrauen in die Unabhängigkeit der Justiz zu schützen bezwecke. Überwiegende persönliche Belange Maiers seinen nicht geeignet, von der Versetzung in den Ruhestand abzusehen. Auch mildere Mittel seien nicht gegeben, da der beschriebene Vertrauensverlust sämtliche denkbaren Tätigkeiten des Antragsgegners in seinem Richteramt betreffe.
Rechtsprechung nicht mehr glaubwürdig
Vor dem Hintergrund des Verfassungsschutzberichtes des Bundesamts für Verfassungsschutz 2020 sei die Besorgnis der sächsichen Justiz zutreffend, Maier werde auch in der Öffentlichkeit wegen seiner Betätigung für den formal aufgelösten "Flügel" der AfD als Rechtsextremist wahrgenommen. "Damit einher geht die Prognose, bei einer Dienstaufnahme werde es zu einer schweren Beeinträchtigung der Rechtspflege kommen, weil das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Person des Richters oder in seine Amtsführung in einem Maße Schaden genommen hat, dass seine Rechtsprechung nicht mehr glaubwürdig erscheint und durch sein Verbleiben in dem ihm anvertrauten Amt zugleich das öffentliche Vertrauen in eine unabhängige und unvoreingenommene Rechtspflege beseitigt oder gemindert würde".
Maier wird seit 2020 vom Verfassungsschutz in Sachsen als Rechtsextremist eingestuft, klagt dagegen allerdings vor dem Verwaltungsgericht Dresden. Er hatte sein Mandat bei der Bundestagswahl 2021 verloren und wollte danach in den Richterdienst zurückkehren. In den Urteilsgründen stellte das Dienstgericht klar, dass eine Aussetzung des Verfahrens bis zum Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht notwendig gewesen sei. Die Voraussetzungen für eine Aussetzung lägen nicht vor, insbesondere sei auch keine Vorgreiflichkeit gegeben. Während in dem vor dem Verwaltungsgericht geführten Verfahren die Erwähnung des Antragsgegners als Rechtsextremist im Verfassungsschutzbericht streitgegenständlich sei, ginge es in diesem Verfahren um die Frage, ob der Antragsgegner aus dem Dienst entfernt und in den Ruhestand versetzt werden dürfe.
Das Urteil gegen ihn ist noch nicht rechtskräftig, das Dienstgericht hat die Revision zugelassen. Der Anwalt des 60-Jährigen stellte eine Revision vor dem Dienstgericht des Bundes bereits in Aussicht.
Mit Material der dpa
Glaubwürdigkeit und Vertrauen verloren: . In: Legal Tribune Online, 09.01.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/50689 (abgerufen am: 19.11.2024 )
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