Der Chefankläger des IStGH will offizielle Ermittlungen zu Kriegsverbrechen in der Ukraine einleiten. Sie sollen sich zunächst auf mögliche Verbrechen vor der Invasion Russlands beziehen. Eine richterliche Zustimmung steht noch aus.
Der Internationale Strafgerichtshof (IStGH) will offizielle Ermittlungen zu Kriegsverbrechen in der Ukraine einleiten. Das kündigte Chefankläger Karim Khan am Montagabend in Den Haag an. Die Untersuchung werde "so schnell wie möglich" in Gang gesetzt. Bereits kurz nach der Invasion Russlands in die Ukraine in der vergangenen Woche hatte der Ankläger erklärt, er beobachte die Lage eingehend.
Die Ermittlungen beziehen sich nach Angaben Khans zunächst auf mögliche Verbrechen, die vor der Invasion Russlands begangen wurden. Angesichts der Ausbreitung des Konflikts sollten die Ermittlungen seiner Ansicht nach aber ebenfalls erweitert werden. Das Gericht hatte bereits Vorfälle bei der Niederschlagung pro-europäischer Proteste in Kiew 2013/2014 untersucht, ebenso bei der russischen Besetzung der Krim 2014 und in der Ostukraine.
Richterliche Zustimmung steht noch aus
Es gebe "eine ausreichende Grundlage für die Annahme, dass sowohl Kriegsverbrechen als auch Verbrechen gegen die Menschlichkeit in der Ukraine begangen wurden", erklärte der Chefankläger. Die Untersuchung solle sich auf mögliche Verbrechen aller Parteien in dem Konflikt richten.
Die Ukraine ist zwar kein Vertragsstaat des Weltstrafgerichts. Allerdings hat das Land in Erklärungen nach Angaben der Anklage die Zuständigkeit des Gerichts bei der möglichen Verfolgung von Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit auf seinem Territorium seit November 2013 akzeptiert. Russland erkennt das Gericht nicht an.
Der Ankläger muss nun zunächst eine richterliche Zustimmung zu dem Ermittlungsverfahren bekommen. Wann das entschieden wird, ist unklar. Khan rief außerdem Vertragsstaaten auf, die Untersuchung zu unterstützen - auch mit finanziellen Mitteln und Mitarbeitern.
dpa/cp/LTO-Redaktion
Russland-Ukraine-Krieg: . In: Legal Tribune Online, 01.03.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/47673 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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