Irreführende Werbung: vzbv klagt erfolg­reich gegen Telekom

26.10.2011

Die Deutsche Telekom darf im Internet nicht mehr mit Aussagen über hohe Übertragungsraten werben, ohne deutlich auf die Drosselung der Geschwindigkeit bei hohem Datentransfer hinzuweisen. Dies geht aus einer Pressemitteilung des vzbv vom Mittwoch hervor.

Das Landgericht Bonn habe - so der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) - nun entschieden, dass diese Werbung irreführend sei. Der Verbraucher gehe bei dem Angebot davon aus, dass keine Drosselung der Internetgeschwindigkeit erfolgt, auch nicht nachdem ein bestimmtes Datenvolumen erreicht wurde. Solche Werbeaussagen seien zudem kaufentscheidend.

Der Hinweis auf die Drosselung innerhalb der Leistungsbeschreibung sei nicht ausreichend, um die Irreführung des Verbrauchers zu beseitigen, so das Gericht (Urt. v. 19.09.2011, Az. 1 O 448/10).

Nach Angaben des vzbv seien die Versprechungen vollmundig gewesen: "Unsere schnellste DSL-Verbindung", "Luxus-Highspeed-Surfen mit bis zu 25 Mbit/s", "ohne Zeit- oder Volumenbeschränkung", so habe die Deutsche Telekom ihr Paket "Call & Surf Comfort VDSL" in der Werbung angepriesen.

Erst im Kleingedruckten habe der Hinweis auf die mögliche Drosselung der Geschwindigkeit gestanden: Wer in einem Monat 100 GB Datenvolumen überschreitet, bei dem wird der Internetzugang auf 6 Mbit/s verlangsamt - für den Rest des Monats. Diese Information sei in einem PDF-Dokument nur umständlich zu finden gewesen.

Das Urteil ist laut vzbv noch nicht rechtskräftig.

vzbv/tko/LTO-Redaktion

 

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Zitiervorschlag

Irreführende Werbung: . In: Legal Tribune Online, 26.10.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/4663 (abgerufen am: 24.11.2024 )

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