Der Niedersächsische StGH hat den Eingang einer Kommunalverfassungsbeschwerde von insgesamt 13 Gemeinden, Städten und Kreisen bestätigt. Diese stört, dass der Landesgesetzgeber Schulen zur Inklusion verpflichtet, für die Mehrkosten aber keine Ausgleichsregelungen getroffen habe. Ein Verstoß gegen das Konnexitätsprinzip, so die Beschwerde.
Nach der Erklärung des Niedersächsischen Staatsgerichtshofs (StGH) kam die Kommunalverfassungsbeschwerde schon Ende Juli in Bückeburg an. Insgesamt 13 Kommunen richten sich gegen Regelungen zur Einführung inklusiver Schulen im Bundesland.
Unter den Beschwerdeführern sind sowohl Gemeinden als auch Städte und Landkreise. Sie monieren, dass der Landesgesetzgeber ihr Selbstverwaltungsrecht verletze, weil er keine Regelung über den finanziellen Ausgleich geschaffen habe, die Kosten der Inklusion blieben demnach bei den Kommunen.
Diese werten das als Verstoß gegen das Konnexitätsprinzip, welches in Art. 57 Abs. 4 S. 2 der Landesverfassung festgelegt ist. Danach hat das Land, wenn es den Kommunen Aufgaben überträgt, für Ausgleich sorgen.
Ein Entscheidungsdatum ist noch nicht absehbar. Zunächst erwartet das Gericht die Stellungsnahme der Landesregierung und des Landtags.
una/LTO-Redaktion
Inklusion in Niedersachsen: . In: Legal Tribune Online, 11.08.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/12862 (abgerufen am: 16.11.2024 )
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