Eine Inkassofirma will mehrere Kunden gemeinsam gegen die frühere Fluggesellschaft Air Berlin vertreten. Dem steht das Rechtsdienstleistungsgesetz nicht entgegen, hat der BGH jetzt entschieden.
Ein Inkassodienstleister darf Schadenersatzansprüche mehrerer Kunden gegen Air Berlin zusammen vertreten. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden und damit einem Sammelklage-Inkasso insoweit stattgegeben (Urt. v. 13.07.2021, Az. II ZR 84/20).
2017 ging die Fluggesellschaft Air Berlin insolvent. Weil er den Insolvenzantrag verspätet gestellt haben soll, läuft ein Verfahren gegen den ehemaligen Geschäftsleiter von Air Berlin - bisher erfolglos vor dem Landgericht (LG) Berlin sowie dem Kammergericht (KG).
Nun hat der BGH ein Urteil des KG aufgehoben und zurückverwiesen, damit weitere Feststellungen zum Bestehen der mit der Klage geltend gemachten Ansprüche wegen Insolvenzverschleppung nachgeholt werden können. Dabei entschied der II. Zivilsenat auch, dass die Tätigkeit des Inkassodienstleisters vom Rechtsdienstleistungsgesetz (§ 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 u. § 2 Abs. 2 S. 1) gedeckt ist.
Der Inkassodienstleister hatte im Internet damit geworben, Ansprüche gegen Air Berlin auf Rückzahlung des Flugpreises gesammelt geltend zu machen. Den Kunden sollten dabei keine Kosten entstehen. Die Klägerin solle im Erfolgsfall 35 Prozent der Nettoerlöse aus den Forderungen erhalten. Sie argumentiert, der frühere Geschäftsleiter habe den Insolvenzantrag verspätet gestellt. Die beteiligten Kunden haben den Angaben zufolge zwischen Mai und Juli 2017 Flüge bei Air Berlin gebucht und bezahlt, die aufgrund der Insolvenz aber nicht mehr durchgeführt wurden.
dpa/jb/LTO-Redaktion
BGH zu Sammelklage-Inkasso: . In: Legal Tribune Online, 13.07.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/45462 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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