Ein Vergleich kann sich lohnen: Nicht immer ist die Reservierung über ein Hotelbuchungsportal die günstigste Variante. Hoteliers buhlen mit Rabatten um Kunden - doch noch sind nicht alle rechtlichen Fragen geklärt.
Ein paar Klicks und schon ist das Hotel für die schönsten Wochen des Jahres oder die Dienstreise gebucht. Onlineportale wie Booking.com, Expedia oder HRS machen der klassischen Reservierung per Telefon oder Fax zunehmend Konkurrenz. Das hat Folgen für Verbraucher und die Branche: Der Service ist nicht umsonst und die Verhandlungsmacht der Online-Portale gegenüber Hoteliers und Gastwirten wächst.
"Im Schnitt verlangen die Portale circa 15 Prozent Provision, die Hotels in der Gesamtkalkulation einfließen lassen. Am Ende zahlen also die Verbraucher", sagt Miika Blinn vom Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv). "Die Portale bieten prinzipiell großen Nutzen und ermöglichen einen schnellen und einfachen Vergleich". Im Zweifelsfall könne es woanders aber billiger sein.
Dabei spielt auch das Einschreiten des Bundeskartellamtes (BKartA) gegen sogenannte Bestpreisklauseln eine Rolle. Mit diesen sicherten sich viele Portale in der Vergangenheit bei ihren Hotelpartnern optimale Konditionen: Danach darf ein Zimmer nirgendwo billiger sein als bei der Onlineplattform - also auch nicht bei telefonischer Buchung oder an der Rezeption. Die zweite Variante: Die Übernachtung darf zwar preisweiter angeboten werden, nicht aber auf der hoteleigenen Internetseite.
BKartA sieht Einschränkung des Wettbewerbs
Das BKartA sieht in beiden Varianten eine Einschränkung des Wettbewerbs und untersagte Booking.com und HRS diese Praxis - beide wenden Klauseln dieser Art in Deutschland derzeit nicht mehr an. Bei Booking.com steht allerdings noch eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf aus. Das Kartellverfahren gegen Expedia läuft noch. Solange kann das Portal der Behörde zufolge die umstrittene Klausel anwenden.
Manche Hotels inserieren Zimmer auf ihrer eigenen Homepage inzwischen billiger als auf den Portalen. "Andere bieten bei Direktbuchungen Vorteile, wie beispielsweise einen kostenlosen Parkplatz oder das Zimmer mit Bergblick", berichtet Markus Luthe, Hauptgeschäftsführer des Hotelverbandes Deutschland (IHA). "Andere spielen mit der Verfügbarkeit. In Zeiten, in denen das Haus erfahrungsgemäß gut gebucht ist, bieten sie ihre Zimmer nur auf der eigenen Website und nicht über die Portale an."
Einige der Online-Portale bekräftigten zuletzt ihre Bestpreis-Garantie. Wer etwa über HRS ein Hotelzimmer gebucht habe und dann ein günstigeres Hotel im Internet finde, bekomme den Differenzbetrag zurückerstattet, wirbt das Unternehmen auf seinem Internetauftritt.
Jede vierte Buchung online
Trotz der Eingriffe der Wettbewerbshüter wächst die Beliebtheit der Buchungsportale. Jede vierte Übernachtung in Deutschland (25,2 Prozent) wurde im vergangenen Jahr nach einer Untersuchung des Instituts für Tourismus der Fachhochschule Westschweiz Wallis im Auftrag der IHA über Onlineportale gebucht. Der einstige Spitzenreiter - die telefonische Reservierung - rutschte mit 22,5 Prozent auf Platz zwei.
Gestiegen ist allerdings der Anteil der Direktbuchungen über hoteleigene Homepages - von 8,1 Prozent im Jahr 2013 über 9,0 Prozent 2015 auf 10,8 Prozent im vergangenen Jahr. Diese Möglichkeit nutzen der IHA zufolge vor allem Hotelketten. "Dazu braucht es entsprechende personelle und finanzielle Mittel", sagt Luthe. Die Ketten hätten zudem das Fachwissen, um Kunden über Online-Marketingkampagnen auf die eigene Internetseite zu locken. "Bei der Individualhotellerie ist der Anteil der Buchungen über die hoteleigene Website deutlich geringer und die Abhängigkeit von externen Buchungsplattformen höher."
Trotz allem: "Ein Hotel kann es sich praktisch nicht mehr leisten, nicht auf den Buchungsportalen präsent zu sein", sagt Luthe. Für die Hotels sei es zwar teuer, aber auch bequem. "Bestpreisklauseln empfinden wir jedoch als Eingriff in die unternehmerische Freiheit. So kann sich kein Markt entwickeln."
dpa/ms/LTO-Redaktion
Bestpreisklauseln bei der Hotelbuchung: . In: Legal Tribune Online, 15.05.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/22919 (abgerufen am: 24.11.2024 )
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