Ein Hartz-IV-Empfänger hat nicht automatisch Anspruch darauf, dass ihm Nachhilfe für die Schule bezahlt wird. Dafür müsse schon die Versetzung in die nächste Schulklasse gefährdet sein, teilte das LSG mit.
Ein Fünftklässler, der Hartz-IV-Leistungen erhält, hat keinen Anspruch auf Lernförderung, wenn seine Versetzung nicht gefährdet ist. Das entschied das Hessische Landessozialgericht (LSG), wie am Mittwoch bekannt wurde (Urt. v. 13.11.2015, Az. L 9 AS 192/14).
Der Schüler, der zusammen mit seinen Eltern und seinem Bruder Hartz-IV bezieht, hatte in Englisch die Note "befriedigend", wollte sich aber verbessern. Die Fachlehrerin hatte ihm den Angaben zufolge "Englisch-Leistungen im schwach befriedigenden Bereich" bescheinigt und ein bis zwei Stunden Nachhilfe pro Woche für notwendig gehalten. Der Landkreis habe dies abgelehnt, da "das Erreichen der wesentlichen Lernziele nicht gefährdet sei".
Das LSG gab dem Landkreis Recht. Ein Anspruch auf Lernförderung ist nach § 28 Abs. 5 Zweites Sozialgesetzbuch (SGB II) zwar möglich. Allerdings muss die begehrte Lernförderung geeignet und zusätzlich erforderlich sein, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen. Es müsse darum gehen, dass der Anspruchssteller die Versetzung in die nächste Jahrgangsstufe nicht schaffe, heißt es sinngemäß in dem Urteil des LSG.
Nach den Bestimmungen des Hessischen Schulgesetzes wird nur versetzt, dessen Leistungen in allen Fächern mindestens mit ausreichend bewertet werden oder wenn trotz nicht ausreichender oder nicht erbrachter Leistungen in einzelnen Fächern eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht des nächsthöheren Schuljahrgangs unter Berücksichtigung der Lernentwicklung der Schülerin oder des Schülers zu erwarten ist.
Somit sei nur das Erreichen eines ausreichenden Leistungsniveaus ein wesentliches Lernziel im Sinne der in Hessen geltenden schulrechtlichen Bestimmungen, so das Gericht. Andere, weitere Lernziele, auf die sich ein Anspruch auf Lernförderung stützen könnte, sahen die Richter nicht.
una/dpa/LTO-Redaktion
Hessisches LSG verweigert Lernförderung: . In: Legal Tribune Online, 13.01.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/18131 (abgerufen am: 03.11.2024 )
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