Ein Mitarbeiter des Leipziger Zoos hat sich gegen die Unfallkasse durchgesetzt. Bei einem Unfall auf einer Exkursion hatte er ein Bein verloren. Obwohl ihn sein Arbeitgeber für das Projekt in dem Nationalpark freigestellt hatte, sei davon auszugehen, dass das Beschäftigungsverhälnis mit dem Zoo forbestanden habe, so das LSG.
Das Hessische Landessozialgericht (LSG) hat zugunsten eines Tierpflegers des Leipziger Zoos entschieden. Der Mann hatte bei einer Exkursion in Vietnam einen Unfall erlitten und ein Bein verloren; das Gericht stufte den Vorfall als Arbeitsunfall ein. Das Gericht in Darmstadt war zuständig, weil der Mann zeitweise in Hessen gewohnt hatte.
Die Richter gingen im streitigen Fall von einer Entsendung in einen Nationalpark in Vietnam durch den Arbeitgeber aus. Der Leipziger Zoo fördere das vietnamesische Projekt finanziell und sei an der Personalauswahl beteiligt gewesen, hieß es. Daher sei auch unerheblich, dass der Nationalpark das Entgelt für den Mann bezahlt habe.
Der Verunfallte habe die einheimischen Tierpfleger schulen sollen, wofür er von der Arbeit im Zoo freigestellt wurde. Dieser habe aber stets sein Direktionsrecht ausüben können, betonte das LSG. Für eine Entsendung spreche außerdem, dass der Zoo sowohl die Flüge, als auch die Impf- und Visakosten bezahlt hatte (Urt. v. 17.09.2013, Az. L 3 U 167/11).
Das deutsche Sozialversicherungsrecht gilt, soweit die Beschäftigung in Deutschland ausgeübt wird oder eine Entsendung ins Ausland vorliegt. Bei letzterer ist Voraussetzung, dass sie von Anfang an für einen zeitlich begrenzten Rahmen gilt und das Beschäftigungsverhältnis vorher und nachher fortbesteht.
una/LTO-Redaktion
Hessisches LSG zu Tierpfleger: . In: Legal Tribune Online, 16.01.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/10689 (abgerufen am: 23.11.2024 )
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