In einem am Mittwoch ergangenen Urteil hielt das Hessische LSG die stationäre Fettabsaugung einer 29-jährigen Frau für medizinisch notwendig. Die Krankenkasse muss nun für den Eingriff aufkommen. Sie könne sich nicht darauf berufen, dass der Gemeinsame Bundesausschuss die Fettabsaugung nicht in seinen Richtlinien empfohlen hat, meint das Gericht.
Das Hessische Landessozialgericht (LSG) hat am Mittwoch ein Urteil zum Krankenversicherungsrecht gefällt. Danach darf eine 29 Jahre alte Frau, die an einer schmerzhaften Fettgewebsvermehrung (Lipödem) leidet, die Kosten für eine stationäre Fettabsaugung von der Krankenkasse verlangen (Urt. v. 24.04.2013, Az. L 1 KR 391/12).
Die Krankenkasse hatte den Antrag der Frau zunächst abgelehnt, weil Therapiemöglichkeiten wie etwa eine Gewichtsreduktion noch nicht ausgeschöpft gewesen seien. Auch die Vorinstanz hatte das Anliegen der Frau abgelehnt, da der Gemeinsame Bundesausschuss die Liposuktion nicht empfohlen habe und eine stationäre Behandlung nicht nötig sei.
Anders sah es nun das LSG. Die Bewertung des Gemeinsamen Bundesausschusses sei in diesem Fall nicht heranzuziehen, sondern lediglich für ambulante Behandlungen. Insoweit gelte für neue Behandlungsmethoden ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt. Für stationäre Eingriffe müsse hingegen eine negative Stellungnahme des Bundesausschusses vorliegen, damit die Krankenkasse diese ablehnen könne. Eine solche fehle aber bei der Liposuktion.
Das Gericht hielt die Behandlung auch aufgrund der "erheblichen Fettmenge" bei der Frau für notwendig und verwies auf die Leitlinien der Deutschen Gesellschaft für Ästhetische Chirurgie zur Liposuktion. Diese seien für die Abgrenzung heranzuziehen, ob der Patient ambulant oder stationär behandlungsbedürftig ist.
una/LTO-Redaktion
Hessisches LSG: . In: Legal Tribune Online, 24.04.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/8597 (abgerufen am: 05.11.2024 )
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