Hessisches LSG: Rhyth­mi­sche Mas­sage wird nicht von Kran­ken­kasse über­nommen

02.02.2012

Heilmittel, die sich von der Schulmedizin unterscheiden, werden nur nach einer positiven Bewertung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss von den gesetzlichen Krankenkassen bezahlt. Mit der Therapieform der rhythmischen Massage hat sich der Ausschuss noch nicht befasst, so dass keine Übernahme erfolgt. Dies entschieden das LSG in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil.

Als neue Heilmittel gelten solche, die bisher nicht Bestandteil der vertragsärztlichen Versorgung gewesen seien, so das Landessozialgericht (LSG). Hierzu zähle die rhythmische Massage, da sie in der Anlage der Heilmittelrichtlinie nicht aufgeführt sei. Zudem habe der Gemeinsame Bundesausschuss diese Behandlungsmethode weder anerkannt, noch habe er sich mit diesem Heilmittel befasst (Urt. v. 24.11.2011, Az. L 8 KR 93/10).

Geklagt hatte eine an Rheuma erkrankte Frau. Diese erhielt von ihrem Arzt mittels Privatrezept rhythmische Massagen verordnet und beantragte bei ihrer Krankenkasse die Kostenerstattung. Dies lehnte die Kasse mit der Begründung ab, dass es sich hierbei um ein neues Heilmittel handele, für das sie nicht leistungspflichtig sei. Die Frau berief sich hingegen darauf, dass diese Behandlungsmethode bereits seit mehr als 80 Jahren integrativer Bestandteil der anthroposophischen Medizin sei. Es könne ihr auch nicht entgegen gehalten werden, dass der Gemeinsame Bundesausschuss bisher kein Anerkennungsverfahren eingeleitet habe, da sie hierauf keinen Einfluss habe.

Das LSG wie auch schon die Vorinstanz gaben der Krankenkasse Recht. Für Krankheitsbilder, die mit der rhythmischen Massage behandelt würden, stünden zahlreiche andere Heilmittel der physikalischen Therapie – wie z.B. klassische Massage und Krankengymnastik – als Kassenleistung zur Verfügung.

tko/LTO-Redaktion

 

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Zitiervorschlag

Hessisches LSG: . In: Legal Tribune Online, 02.02.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/5470 (abgerufen am: 05.11.2024 )

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