Für die Aufbewahrung seiner Uniform reicht einem Polizeibeamten ein Dienstspind von 1,75 m Höhe, 1 m Breite und 0,46 m Tiefe. Das geht aus einem am Montag bekannte gewordenen Urteil der Hessischen LAG hervor.
Die dienstliche Garderobe des 50-jährigen Klägers besteht aus sechs Diensthosen, einem kurzärmeligen und einem langärmeligen Hemd, einem Rollkragenpullover, einem Pullover mit V- Ausschnitt, einer Strickjacke, einer Schirmmütze, einem Blouson, einem Parka, einer Lederjacke, Schal und Handschuhe sowie einer Warnjacke und Warnweste.
Zur Aufbewahrung der Dienstkleidung stellt die Dienstbehörde einen abschließbaren Spind mit den Maßen 1,75 m Höhe, 1 m Breite und mindestens 0,46 m Tiefe zur Verfügung. Der Kläger verlangte nun, einen Spind mit den Maßen 2 m Höhe, 1,5 m Breite und 0,46 m Tiefe zur Verfügung zu stellen, um seine gesamte Dienstkleidung unterbringen zu können. Falls dies nicht möglich sei, solle die Dienstbehörde 30 Euro pro Monat als Aufwendungsersatz für die private Aufbewahrung der Dienstkleidung zahlen. Nach Ansicht des Beamten ist das Aufhängen von Teilen seiner Dienstkleidung an einer offenen Garderobe unzumutbar.
Wie zuvor schon das Arbeistgericht kam das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG) zu dem Ergebnis dass die Größe des zur Verfügung gestellten Spinds ausreicht (Hess. LAG v. 31.05. 2011, Az. 19 Sa 1753/10). Für einen Spind der begehrten Größe von 2 m Höhe, 1,50 m Breite und 0,46 m Tiefe fände sich weder im Gesetz noch in der städtischen Trageordnung noch im Tarifvertrag eine Anspruchsgrundlage. Die Dienstbehörde müsse nicht dafür sorgen, dass der Kläger seine Dienstkleidungsstücke stets vollzählig und in gebrauchsfertigem Zustand in dem Dienstspind aufbewahren könne.
sh/LTO-Redaktion
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Hessisches LAG: . In: Legal Tribune Online, 29.08.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/4146 (abgerufen am: 05.11.2024 )
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