Hessischer VGH zum verkürzten Bildungsgang G8: Realschulabschluss erst nach 10. Klasse

13.08.2013

Hessische Gymnasialschüler im verkürzten Bildungsgang G8 haben nach der 9. Klasse noch keinen Realschulabschluss. Der Gesetzgeber kann den Erwerb des Abschlusses für alle Schüler einheitlich davon abhängig machen, dass zehn Schuljahre durchlaufen wurden. Dies entschied der Hessische VGH in einem am Dienstag veröffentlichten Urteil.

Der Hessische Verwaltungsgerichtshof (Hessischer VGH) in Kassel stützte sich bei seiner Entscheidung auf eine Vorschrift im hessischen Schulrecht, nach der nur ein Zeugnis, mit dem G8-Schüler zur Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe zugelassen werden, einem Realschulabschluss gleichgestellt ist. Die Schüler müssen daher ein Jahr lang die Oberstufe besucht haben und erhalten den Realschulabschluss erst nach der 10. Klasse.

Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung mit Schülern im herkömmlichen gymnasialen Bildungsgang konnten die Kasseler Richter darin nicht erkennen. Die G9-Schüler erreichen zwar bereits am Ende der gymnasialen Mittelstufe eine Gleichstellung mit dem Realschulabschluss. Dies entspreche aber ebenfalls einer Schulzeit von zehn Jahren.

Zur Verwirklichung der staatlichen Ausbildungs- und Erziehungsziele sei es legitim, den Realschulabschluss einheitlich vom Durchlaufen von zehn Schuljahren und dem damit verbundenen Erwerb einer bestimmten Reife sowie von sozialen Kompetenzen abhängig zu machen. Darüber hinaus werde so gewährleistet, dass ein im Bundesland Hessen erworbener Abschluss auch in anderen Bundesländern anerkannt wird (Az. 7 A 2057/12).

Geklagt hatte ein Schüler, der im Schuljahr 2009/2010 die Jahrgangsstufe 9 eines Gymnasiums im verkürzten gymnasialen Bildungsgang G8 besucht hatte. Er wollte erreichen, dass sein Zeugnis der Klasse 9 einem Realschulabschluss gleichgestellt wird. Wie bereits das Verwaltungsgericht (VG) Frankfurt lehnte der VGH den Antrag ab und wies die Berufung zurück. Die Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen. Dagegen ist noch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) möglich.

asc/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

Hessischer VGH zum verkürzten Bildungsgang G8: . In: Legal Tribune Online, 13.08.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/9348 (abgerufen am: 11.11.2024 )

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