Der Publizist Heribert Schwan verfasste als Ghostwriter die Memoiren von Altkanzler Helmut Kohl. Grundlage dafür bildeten Bandaufnahmen mit einer Gesamtspieldauer von über 600 Stunden. Diese verlangt Schwan von Kohl heraus - vermutlich ohne Erfolg. Der Vorsitzende Richter deutete an, dass seine Berufung wohl keinen Erfolg haben werde, richtete jedoch auch klare Worte an Kohl.
Helmut Kohl wird die Aufnahmen, die als Vorlage für seine Memoiren dienten, wohl nicht an den Publizisten Heribert Schwan zurückgeben müssen. Hubertus Nolte, Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht (OLG) Köln, sprach am Freitag zwar noch kein Urteil, stellte jedoch klar, dass die Berufung Schwans "wohl keine Aussicht auf Erfolg" habe. Die Entscheidung soll am 1. August verkündet werden.
Helmut Kohl und seine Frau Maike Kohl-Richter lagern in ihrem Privathaus wichtige Dokumente, die Viele lieber in Archiven sehen würden. Darunter offenbar auch der Vorsitzende: "Diese Tonbänder sollten nicht in irgendwelchen Privatkellern weder in Oggersheim noch bei Ihnen, Herr Dr. Schwan, liegen".
Nolte regte an, die Bänder als wichtige historische Quelle zum Beispiel dem Archiv der Konrad-Adenauer-Stiftung zu überlassen. Solche Bänder müssten fachgerecht gepflegt werden, um sie für die Zukunft zu sichern. Kohls Anwalt Thomas Hermes stimmte grundsätzlich zu, dass die Bänder "nicht irgendwo versauern" sollten, lehnte jedoch jede Zusage und jeden Vergleich ab. Nolte wies darauf hin, dass die Bänder umso wertvoller seien, da Kohl seit einem schweren Unfall 2008 nur noch eingeschränkt sprechen könne.
Die Verträge sind eindeutig
Vor dem OLG geht es um 135 Tonbänder, auf denen der ehemalige Bundeskanzler mehr als 600 Stunden über sein Leben spricht. Die Fragen stellte Schwan, der anschließend als Ghostwriter Kohls Memoiren verfasst hatte.
Vor der Vollendung des vierten und letzten Bandes gerieten die beiden in Streit, nachdem Schwan ein Buch über Hannelore Kohl geschrieben hatte. Schwan behielt die Mitschnitte zunächst, musste sie nach einem Urteil des Landgerichts (LG) Köln jedoch an Kohl aushändigen. Dagegen hat er Berufung eingelegt.
Nach Meinung des OLGs sind in der Sache juristisch "ganz trockene Eigentumsfragen" ausschlaggebend. Entscheidend sei, dass in den Buchverträgen durchgängig Kohl als "Autor" bezeichnet werde. "Aus den Verträgen folgt eindeutig, dass Urheberrechte soweit wie möglich dem Kläger (Helmut Kohl, Anm. d. Red.) zugeordnet werden sollten", sagte Nolte.
Bezeichnend sei die Vertragsbestimmung, wonach Kohl jederzeit das Recht habe, das Arbeitsverhältnis mit Schwan zu beenden und mit einem anderen Ghostwriter weiterzumachen. Kohls Anwalt Hermes sagte: "Es kommt nicht darauf an, wer den Knopf des Tonbandgeräts bedient, sondern wer hier seine Lebensgeschichte erzählt." Das sieht Schwan allerdings anders: "Ich werde degradiert als Halter von einem Mikrofon."
dpa/una/LTO-Redaktion
OLG Köln verhandelt über Tonbänder: . In: Legal Tribune Online, 18.07.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/12618 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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