Empfänger von Hartz IV haben keinen Anspruch auf zusätzliches Geld für Besuchsreisen zum im Ausland lebenden Ehepartner. Dies entschied in einem am Dienstag veröffentlichten Beschluss der 7. Senat des Hessischen LSG.
Zwar seien die Kosten für ein eheliches Zusammenleben als Teil des notwendigen Lebensunterhaltes ein anerkennungsfähiger Bedarf, so das Landessozialgericht (LSG). Besuchsreisen eines Hartz-IV-Empfängers zu seinem im Ausland lebenden Ehegatten begründeten hingegen keinen Mehrbedarf. Die Ehegatten könnten vielmehr darauf verwiesen werden, dass der im Ausland lebende Ehegatte nach Deutschland ziehen könne (Beschl. v. 06.07.2012, Az. L 7 AS 275/12 B ER).
Geklagt hatte ein Hartz-IV-Empfänger, der mehrere Jahre in Singapur gearbeitet und dort eine chinesische Staatsbürgerin geheiratet hatte. Er verlangte vom Jobcenter Geld für Besuche bei seiner Frau, die zeitgleich zu seiner Rückkehr nach Deutschland nach China zog.
Der Mann argumentierte, er wolle sein Umgangsrecht wahrnehmen und die Ehe aufrechterhalten. Seine Frau spreche nicht ausreichend Deutsch, habe kein Geld für einen Sprachkurs und könne nicht nach Deutschland ziehen. Das Jobcenter lehnte den Antrag ab und wurde nun vom 7. Senat des LSG bestätigt.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
Mit Material von dpa.
tko/LTO-Redaktion
Hessisches LSG zu Hartz IV: . In: Legal Tribune Online, 14.08.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/6835 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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