Der Sportwettenanbieter bwin wollte mit den Fußballprofis des SV Werder Bremen werben. Das untersagte die Stadt. Wie das OLG nun feststellte, war dieses Verbot zwar rechtswidrig, Schadensersatz muss die Stadt Bremen bwin aber nicht zahlen.
Dem Sportwettenanbieter bwin stehen keine Schadenersatzansprüche gegen die Stadt Bremen wegen des untersagten Trikotsponsorings bei Werder zu. Der Erste Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgericht (OLG) in Bremen wies eine Klage des Unternehmens über 5,9 Millionen Euro am Mittwoch im Berufungsverfahren zurück (Urt. v. 13.02.2013, Az. 1 U 6/08).
Der Fußball-Bundesligaverein Werder Bremen hatte mit bwin einen Sponsorenvertrag über 4,9 Millionen Euro pro Jahr plus Erfolgsprämien geschlossen, der von Juli 2006 bis zur Saison 2008/2009 laufen sollte. Als Gegenleistung erhielt bwin das exklusive Recht auf Verwendung der Bezeichnung "Offizieller Hauptsponsor des SV Werder" sowie Sponsorenrechte einschließlich der Trikotwerbung. Am 7. Juli 2006 untersagte die Stadt Bremen aber, für Sportwetten oder andere Glücksspiele zu werben, die ohne Genehmigung Bremens veranstaltet werden.
Die Stadt trifft kein Verschulden
In ihrem Vertrag hatten Werder und bwin geregelt, dass die Zahlungspflicht auch dann gilt, wenn die Werbung aufgrund behördlicher oder gerichtlicher Maßnahmen nicht möglich sein sollte. bwin durfte in diesem Fall den Vertrag zwar kündigen, was im Oktober 2006 auch geschah. Die Zahlungspflicht blieb aber bis zum Abschluss eines Vertrags mit einem neuen Hauptsponsor zum 1. Juli 2007 bestehen.
Zwar habe das vom Bremer Stadtamt ausgesprochene Verbot der Werbung für Sportwetten nicht dem EU-Recht entsprochen, erklärte das Gericht. Die Rechtsprechung der EU dazu sei aber 2007 noch nicht klar gewesen. Erst 2010 habe der Europäische Gerichtshof (EuGH) festgestellt, dass das seinerzeit in Deutschland geltende Glückspielmonopol dem Gemeinschaftsrecht widersprach. Deswegen könne der Stadt kein Verschulden nachgewiesen werden, als sie bwin das Trikotsponsoring untersagt habe. Die Stadt habe sich bei ihrer Entscheidung an der damals aktuellen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts orientiert.
Vertreten wurde die Stadtgemeinde Bremen von der Kanzlei Cornelius Bartenbach Haesemann (CBH), welche nach eigenen Angaben bereits ähnliche Ansprüche privater Glückspielanbieter vor anderen Oberlandesgerichten abwehren konnte.*
*Anm. der Redaktion v. 13.02.2013: nachträglich ergänzt
una/dpa/LTO-Redaktion
Hanseatisches OLG zum Glücksspiel: . In: Legal Tribune Online, 13.02.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/8144 (abgerufen am: 16.11.2024 )
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