Glücksspiel: Klage gegen Berliner Spielhallengesetz

19.08.2011

Deutschlands führender Spielhallen-Betreiber, die Gauselmann-Gruppe, geht nach einer Mitteilung vom Freitag gerichtlich gegen das aus ihrer Sicht verfassungswidrige Berliner Spielhallengesetz vor. Die entsprechende Klage sei nur der Anfang "einer Prozesslawine".

Das umstrittene Gesetz ist aus Sicht des Unternehmens nicht mit dem Grundgesetz vereinbar, da es "in unzulässiger Weise" in das Grundrecht auf Berufsfreiheit eingreife und zu einer grundgesetzwidrigen Enteignung führe. Es gehe auch um mögliche Milliarden-Schadensersatzforderungen allein gegen das Land Berlin, teilte die Gauselmann-Gruppe in Espelkamp (Kreis Minden-Lübbecke) weiter mit.

Berlin hatte im Mai als erstes Bundesland ein Spielhallengesetz mit strengen Auflagen beschlossen. Damit will der rot-rote Senat die "Spielhallenflut" in der Hauptstadt eindämmen. Es sieht seit Juni etwa einen Mindestabstand von 500 Metern zwischen Spielhallen vor, kürzere Öffnungszeiten und eine Begrenzung von Automaten in neuen Spielcasinos. Zudem müssen Betreiber von Spielhallen größere Hürden überwinden, bevor sie neue Hallen eröffnen dürfen.

Nach Darstellung der Gauselmann-Gruppe sieht das Spielhallengesetz auch vor, dass nach einer Frist von fünf Jahren alle Spielhallenerlaubnisse erlöschen. Dies erfülle den Tatbestand der Enteignung, die nicht nur die Betreiber von Spielstätten, sondern auch Hauseigentümer und Vermieter treffe: "Diese Rechtsverstöße reichen eigentlich allein schon aus, um das Gesetz zu Fall zu
bringen." Die Gauselmann-Gruppe rechnet mit Klagen auch anderer
Betreiber.

Die Automatenindustrie hatte bereits vor Wochen - unabhängig vom Gesetz in Berlin - Schadenersatzforderungen in Milliardenhöhe angekündigt, sollten die Länder insgesamt strengere Vorgaben für private Spielhallen umsetzen. Der neue Glücksspielstaatsvertrag soll 2012 in Kraft treten. Die Unterzeichnung erzögert sich aber. Kritik kam zuletzt auch von der EU-Kommission in Brüssel.

dpa/mbr/LTO-Redaktion

 

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Glücksspiel: . In: Legal Tribune Online, 19.08.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/4066 (abgerufen am: 22.11.2024 )

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