In einem Krankenhaus durchgeführte ambulante Chemotherapien sind auch insoweit nicht steuerpflichtig, als die zur Behandlung eingesetzten Zytostatika durch die Krankenhausapotheke zur Verfügung gestellt werden. Dies entschied der 9. Senat des FG Münster in einem am Dienstag veröffentlichten Urteil.
Nach Ansicht des Finanzgerichts (FG) unterhält die klagende Betreiberin mehrerer gemeinnütziger Kliniken einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb im Sinne des § 14 Abgabenordnung.
Dieser unterliege jedoch nicht der Steuerpflicht, da die Abgabe der Zytostatika an ambulant behandelte Patienten dem Zweckbetrieb Krankenhaus (§ 67 Abs. 1 AO) zuzuordnen sei. Die von der Betreiberin im Bereich der ambulanten onkologischen Therapien erbrachte Krankenhausbehandlung umfasse auch die Abgabe von Zytostatika durch die Krankenhausapotheke, die eng in das Behandlungskonzept eingebunden sei. Die Krankenhausbehandlung beschränke sich nicht nur auf ärztliche und pflegerische Leistungen, sondern erstrecke sich auf die Versorgung mit Arznei- und Hilfsmitteln. Dementsprechend sei auch die Abgabe von Zytostatika an stationär behandelte Patienten unstreitig dem Zweckbetrieb zuzuordnen (Urt. v. 23.02.2012, Az. 9 K 4639/10 K, G).
Aufgrund einer sogenannten Institutsermächtigung war es der Betreiberin der Kliniken gestattet, ambulante Chemotherapien durchzuführen. Die notwendigen Zytostatika stellte die Krankenhausapotheke her. Ambulant therapiert wurden regelmäßig Krebspatienten, die zuvor stationär behandelt worden waren. Das Finanzamt war der Meinung, dass zwar die Versorgung stationär aufgenommener Patienten mit Zytostatika als allgemeine Krankenhausleistung anzusehen und daher dem steuerfreien Zweckbetrieb zuzuordnen sei. Die Abgabe von Zytostatika im ambulanten Bereich erfolge hingegen im Rahmen eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs. Daher seien das zu versteuernde Einkommen der Klägerin und der Gewerbeertrag um die aus dieser Tätigkeit resultierenden Gewinne zu erhöhen.
Die Klägerin sah dies anders – und bekam jetzt Recht. Die ambulante Versorgung von Patienten mit Zytostatika sei ist dem Zweckbetrieb der Klägerin zuzuordnen, so der 9. Senat. Der hieraus erzielte Gewinn unterliege weder der Körperschaft- noch der Gewerbesteuer.
Nicht nachvollziehbar sei, warum – wie das Finanzamt meine – die Abgabe der Zytostatika im Rahmen ambulanter Therapien eine von der ärztlichen und pflegerischen Leistung zu trennende selbständige Leistung sein solle. Dies gelte umso mehr, als die Grenzen zwischen ambulanter und stationärer beziehungsweise teilstationärer Behandlung fließend oder die Behandlungsformen eng miteinander verzahnt seien. Belanglos sei auch, ob die Klägerin bei der Verabreichung der Zytostatika im Rahmen ambulanter Behandlungen im Wettbewerb zu anderen Anbietern von Zytostatika stehe.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache haben die Münsteraner Richter die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.
tko/LTO-Redaktion
FG Münster zur Körperschafts- und Gewerbesteuer: . In: Legal Tribune Online, 17.04.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/6018 (abgerufen am: 02.11.2024 )
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