Verschleierung im Gerichtssaal zu verbieten, ist bislang nur aufgrund einer richterlichen Anordnung möglich. Das könnte sich in Zukunft ändern: Der Bundesrat brachte am Freitag einen Entwurf zu einem generellen Verbot in den Bundestag ein.
NRW forderte es seit Anfang des Jahres und auch auf der Justizministerkonferenz der Länder (JuMiKo) beriet man darüber. Nun scheinen sich die Bundesländer einig und brachten am Freitag über den Bundesrat einen Entwurf zu einem neuen Verschleierungsverbot in Gerichtssälen in den Bundestag ein. Demnach soll es künftig generell verboten sein, in Gerichtssälen eine Burka oder andere Gerichtsverschleierung zu tragen.
Dreh- und Angelpunkt des Entwurfes dürfte die Frage nach der Vereinbarkeit dieser Idee mit der Religionsfreiheit sein. Denn das Gesetz würde in das Grundrecht der Menschen eingreifen, die aus religiöser Überzeugung eine entsprechende Gesichtsverhüllung tragen wollen. Aus Sicht des Bundesrates ist dieser Eingriff aber gerechtfertigt, um die Funktionsfähigkeit der gerichtlichen Verhandlung zu gewährleisten. Gesichtsverhüllungen seien mit der Wahrheitsfindung nicht vereinbar, begründet der Bundesrat seinen Vorschlag. Denn für die Aufklärung des Sachverhaltes und die Ermittlung der Glaubwürdigkeit von Aussagen sei es unbedingt erforderlich, dass die Richter sämtliche Erkenntnismittel einschließlich der Mimik ausschöpfen könnten.
Bislang ist es nur möglich, entsprechende Verbote mittels richterlicher Anordnung auszusprechen. Diese müssen aber für den jeweiligen Einzelfall ergehen. Ein Erfordernis, das nicht mehr bestehen würde, wenn das neue Gesetz auch die Zustimmung im Bundestag erhält. Mit dem neuen Gesetz will der Bundesrat eine einheitliche Handhabung für Praxis und Rechtsprechung regeln, gesteht in einer Stellungnahme aber gleichzeitig zu, dass im Einzelfall auch Ausnahmen zugelassen werden könnten, wenn ein Blick in das unverhüllte Gesicht etwa nicht erforderlich ist.
tik/LTO-Redaktion
Mit Material von dpa
Bundesrat bringt Verbotsentwurf ein: . In: Legal Tribune Online, 19.10.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/31611 (abgerufen am: 23.11.2024 )
Infos zum Zitiervorschlag