Mit Wirkung ab dem 1. Juli 2011 sollen die bislang sehr hohen Anforderungen an die elektronische Übermittlung von Rechnungen reduziert werden. Möglich wird dies durch das StVereinfG 2011 und durch Änderungen im UStG.
Ziel der Vereinfachung ist es, Bürokratiekosten der Wirtschaft abzubauen. Nach Schätzung liegt die Ersparnis bei rund vier Millionen Euro. Für die geplanten Änderungen im Umsatzsteuergesetz (UStG) liegt bislang lediglich ein Gesetzentwurf der Bundesregierung vor, der sich zurzeit im parlamentarischen Verfahren befindet. Erst Bundestag und Bundesrat werden über die endgültige Ausgestaltung der gesetzlichen Regelungen entscheiden.
Der EU-Rat hatte zuvor von seinen Mitgliedern gefordert, die Rechnungsstellungsvorschriften innerhalb der EU zu vereinheitlichen. Mit dem Steuervereinfachungsgesetz 2011 (StVereinfG) ist die Bundesregierung dieser Forderung nachgekommen. Rechnungen, die mit Hilfe einer elektronischen Übermittlung versendet werden, müssen genauso zum Vorsteuerabzug berechtigen wie eine Papierrechnung. Damit sind die elektronischen Rechnungen den Papierrechnungen gleichgestellt.
Bisher wurden elektronische Rechnungen nur mit Signatur zum Vorsteuerabzug beim Finanzamt akzeptiert.
age/LTO-Redaktion
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Gesetzgebung: . In: Legal Tribune Online, 20.06.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/3542 (abgerufen am: 05.11.2024 )
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