Der Bundestag hat in seiner Sitzung vom Donnerstag das Gesetz zur Einführung eines Zentralen Testamentsregisters verabschiedet. Es geht auf eine Initiative des Landes Baden-Württemberg zurück.
Danach sollen die Amtsgerichte und Notare dem Zentralen Testamentsregister elektronisch übermitteln, dass ein Testament oder ein Erbvertrag in amtliche Verwahrung genommen wird. Wenn der Sterbefall eintritt, benachrichtigt das Standesamt des Sterbeortes das Zentrale Testamentsregister. Dort wird zunächst automatisiert geprüft, ob der Erblasser Verfügungen von Todes wegen getroffen hat. Über das Ergebnis der Prüfung benachrichtigt das Zentrale Testamentsregister elektronisch das Nachlassgericht und, wenn ein amtlich verwahrtes Testament oder ein amtlich verwahrter Erbvertrag vorliegt, auch das Amtsgericht oder den Notar, der die Urkunde verwahrt.
Erfasst wird im Zentralen Testamentsregister, das ab 2012 von der Bundesnotarkammer betrieben wird, die Existenz folgender erbrechtlich relevanter Urkunden: Öffentlich beurkundete Testamente und Erbverträge sowie privatschriftliche Testamente, die beim Notar oder beim Amtsgericht in besondere amtliche Verwahrung gegeben werden.
Nicht aufgenommen werden können mangels Kenntnis privatschriftliche Testamente, die nicht in amtliche Verwahrung gegeben, sondern zu Hause, im Safe oder an einem anderen Ort aufbewahrt werden.
Laut dem baden-württembergischen Justizminister Prof. Dr. Ulrich Goll werden mit dem Zentralen Testamentsregister gerichtliche Nachlassverfahren in Deutschland beschleunigt und die Weichen für eine weitere europaweite Vernetzung von Testamentsregistern gestellt. Dies sei für die Bürger von großem praktischen Nutzen. Da das Nachlassgericht künftig zeitnah nach dem Tod über alle amtlich verwahrten Testamente und Erbverträge elektronisch und direkt informiert werden soll, könnten Erbscheine beschleunigt erteilt werden.
Das Zentrale Testamentsregister erfülle auch alle Anforderungen an einen modernen Datenschutz, denn gespeichert würden die Daten, die zum Auffinden der verwahrten Urkunden erforderlich seien, nicht aber etwa der Inhalt des Testaments oder des Erbvertrags. Auskünfte zur Ermittlung der erbrechtlich relevanten Urkunden könnten nur den unmittelbar am Meldesystem beteiligten Gerichten und Notaren erteilt werden und zu Lebzeiten auch nur dann, wenn der Erblasser eingewilligt habe.
Gesetzgebung: . In: Legal Tribune Online, 03.12.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/2085 (abgerufen am: 24.11.2024 )
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