In einer Stellungnahme zu dem von den Regierungsfraktionen vorgelegten Gesetzentwurf zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen begrüßt die BRAK die vorgesehene Abschaffung der nachträglichen Sicherungsverwahrung.
Nach Ansicht der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) wird damit ein rechtlich problematisches und in der praktischen Handhabung weitgehend kontraproduktives Institut beseitigt. Gleichzeitig warnt die BRAK jedoch vor einer Ausweitung der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung. Nach dem Gesetzentwurf kann eine spätere Anordnung der Sicherungsverwahrung bereits im Strafurteil vorbehalten werden, wenn beim Täter ein Hang zur weiteren Begehung von Straftaten nur wahrscheinlich ist. Bisher musste dieser als sicher festgestellt werden.
Künftig soll zudem, anders als nach derzeitiger Rechtslage, eine vorbehaltene Sicherungsverwahrung auch bei Ersttätern möglich sein, die zu einer Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren wegen Verbrechen gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit, oder die sexuelle Selbstbestimmung, wegen Brandstiftung, schweren Raubes oder Raub mit Todesfolge verurteilt worden sind.
Die BRAK fordert eine Klarstellung in den Strafvollzugsgesetzen des Bundes und der Länder, so dass Gefangene mit vorbehaltener Sicherungsverwahrung bei entsprechender Eignung unter denselben Voraussetzungen wie andere Gefangene auch Resozialisierungsangebote sowie Vollzugslockerungen und Urlaub erhalten.
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Gesetzentwurf: . In: Legal Tribune Online, 19.11.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/1977 (abgerufen am: 23.11.2024 )
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