Psychisch kranke oder suchtkranke Straftäter, die in einer geschlossenen Anstalt saßen, können sich in bestimmten Fällen Hoffnung auf eine frühere Entlassung machen. Die Zeit im Maßregelvollzug müsse zumindest in Härtefällen auf ausstehende Freiheitsstrafen angerechnet werden, entschied das BVerfG in einem am Dienstag veröffentlichten Beschluss.
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) erklärte § 67 Abs. 4 des Strafgesetzbuches für verfassungswidrig. Diese Regelung schließt eine solche Anrechnung bislang aus. Damit hatte die Verfassungsbeschwerde eines Mannes aus Hessen Erfolg, der mehrmals wegen Diebstahls und Körperverletzung verurteilt worden war (Beschl. v. 27.03.2012, Az. 2 BvR 2258/09).
Da der Beschwerdeführer an einer schizophrenen Erkrankung litt, wurde er 2004 in eine Klinik für forensische Psychiatrie in den Maßregelvollzug eingewiesen. Die viereinhalbjährige Behandlung zeigte gute Erfolge. Ein Sachverständiger plädierte für baldige Entlassung. Jedoch waren noch die Haftstrafen aus früheren Urteilen offen, so dass er in ein Gefängnis verlegt wurde. Eine Anrechnung der Zeit im Maßregelvollzug auf Haftstrafen aus früheren Verurteilungen war nach bisherigem Recht nicht möglich.
Diese Regelung erklärte der Zweite Senat des BVerfG nun für verfassungswidrig. Das Nebeneinander von Maßregelvollzug und
Freiheitsstrafe bedeute jedenfalls in diesem Fall eine unzulässige Häufung von Eingriffen in das Recht auf Freiheit der Person. Es bestehe die Gefahr, "dass der bereits erzielte Behandlungserfolg voraussichtlich nahezu vollständig wieder zunichte gemacht, die erfolgreiche Resozialisierung des Beschwerdeführers vereitelt und das ihm auferlegte Sonderopfer damit sinnentleert wird", so die Richter.
Das Karlsruher Gericht ordnete zudem an, dass bis zu einer gesetzlichen Neuregelung zur Vermeidung von Härtefällen die Zeit im Maßregelregelvollzug auch auf Freiheitsstrafen angerechnet wird, die aus anderen Strafverfahren stammen.
dpa/tko/LTO-Redaktion
BVerfG zur Anrechnung des Maßregelvollzugs: . In: Legal Tribune Online, 17.04.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/6017 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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