Bei Finanzgerichten müssen Kläger die Verfahrensgebühr schon vor der Entscheidung über eine Revision zahlen. Die Fälligkeit der Gebühr sei nicht von der Rechtskraft des Urteils abhängig, so das FG Rheinland-Pfalz in einem am Mittwoch bekannt gewordenen Beschluss.
Das Gericht führte aus, dass die Finanzgerichte in der Bundesrepublik bislang uneinheitlich in dieser Sache vorgingen. Laut Gerichtskostengesetz (GKG) sei die Verfahrensgebühr aber bereits mit Einreichen der Klageschrift sogleich und in voller Höhe zu zahlen (Beschl. v. 24.10.2012, Az. 6 Ko 2327/12).
Im Streit um ermäßigte oder volle Umsatzsteuer hatte das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz die Klage eines Unternehmens abgewiesen. Dieses legte Revision ein, über die noch nicht entschieden worden ist. Aufgrund des Streitwertes von rund 275.000 Euro forderte das Gericht eine anteilig errechnete Gebühr von etwa 8.000 Euro.
Das Unternehmen wehrte sich unter Berufung auf den Bundesfinanzhof (BFH) damit, dass wegen der Revision das Urteil noch nicht rechtskräftig und daher noch keine Gebühr fällig sei. Das FG Rheinland-Pfalz wies jedoch darauf hin, dass sich diese Rechtsprechung auf eine frühere Gesetzesfassung beziehe.
una/dpa/LTO-Redaktion
FG Rheinland-Pfalz zu Verfahrensgebühren: . In: Legal Tribune Online, 24.10.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/7382 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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