Das australische Bundesgericht hat die Begründung der Entscheidung um die Visums-Annullierung von Tennisstar Novak Djokovic veröffentlicht. Die Regierung durfte demnach davon ausgehen, dass der Serbe Impfgegner sei.
Vier Tage nach dem abgelehnten Einspruch von Novak Djokovic gegen die Annullierung seines Visums hat das Bundesgericht seine Begründung bekanntgegeben. Demnach war es angemessen, dass die australische Regierung davon ausging, dass der serbische Tennisprofi eine Anti-Impf-Einstellung habe und eine Bedrohung für die Bevölkerung sei. Das geht aus den Unterlagen hervor, die das Gericht am Donnerstag veröffentlichte.
"Ein Tennis-Weltstar kann Menschen jeden Alters beeinflussen, ob jung oder alt, aber vielleicht besonders die jungen und die leicht zu beeindruckenden", hieß es in der Begründung der drei Richter. Auch wenn Djokovic die Australian Open nicht gewonnen hätte, hätte der Fakt, dass er in Australien Tennis spielt, diejenigen, die so sein wollen wie er, ermutigen können und er demnach eine Anti-Impfstimmung befeuern können, hieß es.
Die Djokovic-Seite hatte zuvor argumentiert, dass es unangemessen war, den serbischen Tennisstar als Impfgegner darzustellen und Einwanderungsminister Alex Hawke dessen Einstellung nicht kennen könne. Das Gericht sah es jedoch als erwiesen an, dass die Sichtweise der Regierung gerechtfertigt war, auch weil Djokovic sich gegen eine Impfung entschieden hatte.
Nach einem tagelangen Gerichtsstreit hatte das Bundesgericht in Melbourne den Visumsentzug am vergangenen Sonntag für rechtens erklärt. Der Weltranglisten-Erste musste daraufhin Australien verlassen und kann seinen Titel bei den derzeit laufenden Australian Open nicht verteidigen. Djokovic war ungeimpft nach Australien gereist, weil er mit einer medizinischen Ausnahmegenehmigung am Grand-Slam-Turnier teilnehmen wollte. Bei der Einreise war ihm jedoch das Visum annulliert worden, weil der 34 Jahre alte Serbe nicht ausreichend Belege für die Sondererlaubnis vorlegen konnte.
dpa/acr/LTO-Redaktion
Australisches Gericht veröffentlicht Begründung: . In: Legal Tribune Online, 20.01.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/47271 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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