Die 15. Zivilkammer des LG Düsseldorf hat am Freitag einen Hauseigentümer verurteilt, der Auszahlung von 145.945,95 Euro an die Klägerin als Erbin des Geldes zuzustimmen. Bei dem Geld, welches der Mann in DM-Banknoten in einem Kachelofen seines Mehrfamilienhauses entdeckt hatte, handele es sich nicht um einen Schatzfund.
"Es gibt Menschen, die Geld im Kamin verstecken", hatte die sehr vermögende Erblasserin noch kurz vor ihrem Tod gegenüber einer vom Landgericht (LG) vernommenen Zeugin geäußert. Diese Aussage und die Tatsache, dass die Banderolen des Geldes aus den 70er Jahren stammten, waren wichtige Indizien für die Kammer.
Da außer der Erblasserin nach dem Tod ihres Mannes keine weiteren Personen mit ihr in der Wohnung gelebt und auch spätere Eigentümer der Liegenschaft keine Eigentumsrechte mehr an dem Geld geltend machen, waren die Richter der Überzeugung, dass das Bargeld aus dem Eigentum der Erblasserin stammte und nicht, wie vom Beklagten behauptet, von einem unbekannten Dritten (Urt. v. 27.07.2012, Az. 15 O 103/11).
Der beklagte Hauseigentümer hatte die Immobilie im Jahre 2008 erworben. Bei Renovierungsarbeiten der Wohnung im ersten Obergeschoss fand er in einem eingemauerten Kachelofen zwei verschlossene Stahlkassetten. Diese enthielten 303.700 DM in Banknoten, teilweise mit Banderolen aus den Jahren 1971 bis 1977. Die vormalige Eigentümerin der Liegenschaft hatte diese Wohnung bis zu ihrem Tod im Jahre 1993 bewohnt.
Nach Ansicht des LG handelt es sich bei dem Geldfund nicht um einen Schatzfund. Ein solcher würde nämlich voraussetzen, dass der Eigentümer einer aufgefundenen Sache nicht mehr zu ermitteln sei. Nach der Beweisaufnahme stehe die vormalige Eigentümerin der Liegenschaft als frühere Eigentümerin des Geldes aus dem Kachelofen fest.
Der Mann, der einen Finderlohn in Höhe von 5.000 Euro erhalten hatte, kann gegen das Urteil Berufung zum Oberlandesgericht Düsseldorf einlegen.
tko/LTO-Redaktion
LG Düsseldorf zu Schatzfund: . In: Legal Tribune Online, 27.07.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/6718 (abgerufen am: 25.11.2024 )
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