Die inländische Geburt auch eines bereits 12 Jahre alten Kindes ist im Geburtsregister eines deutschen Standesamtes zu beurkunden, wenn sie durch glaubhafte Aussagen der Eltern nachgewiesen wird. Dies hat das OLG Hamm mit einem am Mittwoch bekannt gewordenen Beschluss entschieden.
Die Kindesmutter hatte erst rund sechs Jahre nach der Geburt für ihr Kind erstmals eine Geburtsurkunde beantragt. Sie hatte vorgetragen, dass sie das Kind bei einer Hausgeburt zur Welt gebracht und den Behörden diese aufgrund ihres damals illegalen Aufenthalts in Deutschland nicht angezeigt hat.
Nachdem es weder dem Standesamt noch dem Amtsgericht Bielefeld möglich war, die Voraussetzungen für den beantragten Eintrag in das Geburtsregister festzustellen, hatte der Antrag im Beschwerdeverfahren vor dem Oberlandesgericht (OLG) Hamm Erfolg. Der 15. Zivilsenat konnte sich durch die Anhörung der Kindesmutter und die Zeugenvernehmung des Kindesvaters von der Richtigkeit der Angaben überzeugen und hat den beantragten Geburtseintrag für das mittlerweile 12 Jahre alte Kind angeordnet (Beschl. v. 05.07.2012, Az. I-15 W 26/12).
plö/LTO-Redaktion
OLG Hamm zum Geburtsregister: . In: Legal Tribune Online, 05.09.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/7004 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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