Der BayVGH hat mit am Freitag verkündetem Urteil die Satzung der Münchner Universität über die Erhebung von Gebühren für das Studium von Gaststudierenden für unwirksam erklärt und damit dem Normenkontrollantrag eines Seniorstudenten stattgegeben.
Die Satzung sei unwirksam, weil es an einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage fehle, so der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH). Das Bayerische Hochschulgesetz bestimme, dass eine Hochschule eine staatliche Angelegenheit wahrnehme und als staatliche Einrichtung tätig sei, wenn sie Gebühren für Gaststudierende erhebe. In solchen staatlichen Angelegenheiten dürfe sie eine Satzung nur erlassen, wenn sie hierzu durch Gesetz ausdrücklich ermächtigt sei.
Auch aus der Hochschulgebührenverordnung könne die Universität keine Ermächtigung zum Erlass der Satzung herleiten. Schon nach dem Wortlaut der Rechtsverordnung sei die Hochschule nicht befugt, die Festsetzung der Gebührenhöhe durch den Erlass einer Satzung vorzunehmen (Urt. v. 13.07.2012, Az. 7 N 11.2996).
Ob die derzeit geltende Fassung der Hochschulgebührenverordnung, die lediglich den Gebührenrahmen vorgibt und den Hochschulen die Festsetzung der Gebührenhöhe überträgt, mit dem Bayerischen Hochschulgesetz vereinbar und die von der Universität München erhobene Gebühr in ihrer Höhe rechtlich zu beanstanden ist, hatte der 7. Senat nicht zu entscheiden. Der Vorsitzende des Senats wies in diesem Zusammenhang auf den Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers hin, der die gerichtliche Kontrolldichte einschränke. Dem Senat dränge sich gegenwärtig nicht die Annahme auf, die Höhe der von der Universität München pro Semester erhobenen einheitlichen Gebühr von 300 Euro für Gaststudierende stehe in einem "groben Missverhältnis" zum Aufwand der Hochschule und der Bedeutung ihrer Leistung für die Gaststudierenden.
Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht hat der Senat nicht zugelassen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
tko/LTO-Redaktion
BayVGH zum Seniorenstudium: . In: Legal Tribune Online, 13.07.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/6611 (abgerufen am: 25.11.2024 )
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