Unparteiische, die Spiele der Fußball-Bundesliga oder auch international leiten, unterliegen nicht der Gewerbesteuer. Denn damit beteilige sich der Schiedsrichter nicht am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr. Einen Markt für Schiris gebe es schlicht nicht, so das Urteil.
Für die Tätigkeit als Fußball-Schiedsrichter in den höchsten Spielklassen existiert nach Ansicht des Finanzgerichts (FG) Rheinland-Pfalz kein Markt. Da dieser jedoch in § 15 Abs. 2 S. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) vorrausgesetzt sei, unterlägen Unparteiische nicht der Gewerbesteuerpflicht (Urt. v. 18.07.2014, Az. 1 K 2552/11).
Nach der Entscheidung falle besonders ins Gewicht, dass Schiedsrichter in den einzelnen Wettbewerben, sei es die Bundesliga oder solche der FIFA oder UEFA, von den jeweils ausschließlich zuständigen Verbänden nominiert würden. Es bestehe nicht die Möglichkeit, ihre Leistung anderen "Abnehmern" anzubieten. Und zwischen den Verbänden existiere ohnehin kein Wettbewerb. Damit seien Schiedsrichter nicht "am Markt" tätig, so das FG.
Darüber hinaus könnten sie ihre Aufwandsentschädigung nicht mit den Verbänden aushandeln, wie es im Verhältnis zwischen Unternehmer und Auftraggeber innerhalb eines Marktes üblich sei. Schiedsrichter erhalten derzeit pro geleitetes Bundesligaspiel eine Pauschale von 3.800 Euro vom DFB.
Der Entscheidung nach ebenfalls relevant: Die Unparteiischen müssten sich streng an die Bedingungen halten, die in den Statuten des jeweiligen Verbands verbindlich geregelt seien. Sie bräuchten kein eigenes Personal und hätten nicht etwa die Möglichkeit, ihren Erfolg durch Werbung oder Preisnachlässe zu beeinflussen. Vergehen würden auch nicht durch die ordentlichen Gerichte, sondern von den Rechtsorganen des DFB geahndet. Es handele sich damit um ein "streng reglementiertes und nach außen geschlossenes System", in dem die Schiedsrichter tätig seien.
Geklagt hatte ein Referee der Bundesliga, der jedoch auch schon bei Weltmeisterschaften und in der UEFA Champions-League zu Einsatz kam. Das Finanzamt hatte angenommen, bei den hierfür erhaltenen Aufwandsentschädigungen handele es sich um gewerbesteuerplflichtige Gewinne.
una/LTO-Redaktion
FG Rheinland-Pfalz zu Schiedsrichtern: . In: Legal Tribune Online, 30.09.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/13341 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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