Die Fahrten der Kinder zur Schule mit dem Pkw können Eltern nicht steuerlich geltend machen, entschied das FG Rheinland-Pfalz, wie am Dienstag bekannt wurde. Der Schulweg habe weder etwas mit der Erwerbssphäre der Eltern zu tun noch sei die Belastung ungewöhnlich.
Wenn Eltern ihre Kinder mit dem Auto zur Schule fahren, können sie die Fahrtkosten nicht steuerlich als Werbungskosten oder außergewöhnliche Belastungen absetzen, entschied das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG, Urt. v. 22.06.2011, Az. 2 K 1885/10).
Der Kläger hatte aus dienstlichen Gründen eine Wohnung fernab des öffentlichen Nahverkehrs beziehen müssen und seine Kinder stets mit dem Auto zur Schule gefahren. In der Steuererklärung wollte er rund 1.500 Euro als außergewöhnliche Belastung oder Werbungskosten geltend machen.
Das FG führte aus, für die Anerkennung als Werbungskosten fehle der "notwendige Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und der auf Einnahmeerzielung gerichteten Tätigkeit". Die Aufwendungen müssten aus der "Erwerbssphäre" stammen, die Fahrtkosten entstammten aber der Unterhaltspflicht der Eltern.
Auch handele es sich nicht um außergewöhnliche Belastungen. Darunter fielen nur solche, die nach ihrer Art und Höhe außerhalb des Üblichen lägen. Was typischerweise als Aufwendung zum Leben anfalle, gehöre nicht dazu. Kosten für den Schulweg der Kinder seien daher nicht außergewöhnlich, fielen sie doch für alle Eltern an.
Ähnlich habe schon im Jahr 1966 der Bundesfinanzhof entschieden. Auch heute sei es noch immer üblich, aus Zeit- oder Sicherheitsgründen seine Kinder in die Schule zu fahren, so die Finanzrichter.
ssc/LTO-Redaktion
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FG Rheinland-Pfalz: . In: Legal Tribune Online, 13.09.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/4275 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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