In einem Urteil aus Mitte Juli hat der FG Rheinland-Pfalz entschieden, dass ein Zahnarzt die Anschaffungskosten für ein Luxushandy in Höhe von rund 5.200 Euro nicht als Betriebsausgaben geltend machen kann. Ein derat teures Mobiltelefon sei weder notwendig noch angemessen.
Bei einer Außenprüfung waren die Anschaffungskosten des Mobiltelefons als unangemessen bewertet und die Anerkennung als Betriebsausgaben der Zahnarztpraxis verweigert worden. Daraufhin klagte der Zahnarzt vor dem Finanzgericht (FG). Die Klage hatte jedoch keinen Erfolg. Es bestehe zwar grundsätzlich eine betriebliche Veranlassung zur Anschaffung eines Handys, da der Zahnarzt auch Bereitschaftsdienste wahrnehme. Allerdings reiche ein "normales" Handy aus, um die Erreichbarkeit des Zahnarztes an den zwei bis drei Bereitschaftswochenenden pro Jahr zu gewährleisten (Urt. v. 14.07.2011, Az. 6 K 2137/10).
Auch das Argument, die übrige Praxisausstattung des Zahnarztes sei sehr hochwertig, so dass das Handy des Zahnarztes nicht als unangemessen heraussteche, ließen die Richter nicht gelten. Bei der Frage nach der Angemessenheit sei auf die Anschauung breitester Bevölkerungskreise abzustellen. Aus deren Sicht sei nicht nachvollziehbar, warum ein Zahnarzt ein Luxushandy zur Sicherstellung seiner Erreichbarkeit erwerben müsse, wenn er dies auch zu einem wesentlich geringeren Preis erreichen könne.
Bei dem umstrittenen Handy handelt es sich um ein handgefertigtes, hochwertiges Telefon eines Herstellers von Luxus-Mobiltelefonen. Die Telefone dieses Herstellers sind nicht zuletzt durch die Verwendung von Edelmetallen wie Gold oder Platin und innovativen Werkstoffen wie Liquidmetallen, Diamanten, oder Keramik wesentlich teurer als die Telefone anderer Hersteller.
mbr/LTO-Redaktion
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FG Rheinland-Pfalz: . In: Legal Tribune Online, 03.08.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/3927 (abgerufen am: 05.11.2024 )
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