Eine wegen fehlender elektronischer Signatur nicht wirksame Einkommensteuererklärung kann gleichwohl steuerliche Folgen zugunsten des Steuerpflichtigen haben. Dies entschied das FG Rheinland-Pfalz in einem am Dienstag veröffentlichten Urteil.
Die für eine wirksame Einkommensteuererklärung einzuhaltenden Formvorschriften würden nicht für einen Antrag auf schlichte Änderung gelten, so das Finanzgericht (FG). Die innerhalb der Einspruchsfrist übermittelte elektronische Einkommensteuererklärung sei im Streitfall als Antrag auf schlichte Änderung zu werten (Urt. v. 21.02.2011, Az. 5 K 2680/09).
In dem zugrunde liegenden Fall hatte das Finanzamt (FA) 2008 einen gegen die Klägerin gerichteten Einkommensteuerbescheid für 2007 mit geschätzten Besteuerungsgrundlagen erlassen, weil trotz Aufforderung zuvor keine Einkommensteuererklärung abgegeben worden war. Kurz darauf ging beim FA die – nicht mit einer elektronischen Signatur versehene – elektronisch übermittelte Einkommensteuererklärung für 2007 der Klägerin ein. Der von der Klägerin selbst unterzeichnete komprimierte Ausdruck der Einkommensteuererklärung 2007 ging dagegen erst zu einem späteren Zeitpunkt ein.
Das FA lehnte eine der eingereichten Steuererklärung folgende Korrektur zu Gunsten der Klägerin jedoch mit der Begründung ab, dass die Einspruchsfrist von einem Monat verstrichen sei. Die von der Klägerin unterschriebene Einkommensteuererklärung sei erst nach Ablauf dieser Frist beim FA eingegangen und damit verspätet. Die zuvor erfolgte elektronische Übermittlung der Steuererklärung könne nicht als Einspruch angesehen werden.
Dies sah das FG nun anders: Ein Antrag auf schlichte Änderung sei nicht an eine bestimmte Form gebunden, er könne auch formlos, zum Beispiel telefonisch oder sogar konkludent oder stillschweigend gestellt werden, er müsse nur konkretisieren, inwieweit und aus welchen Gründen geändert werden solle. Wenn schon die Abgabe einer (formwirksamen) Steuererklärung auf einen Schätzungsbescheid im Zweifel als Antrag auf schlichte Änderung angesehen wird, müsse erst Recht eine nicht wirksame – weil nicht mit einer elektronischen Signatur versehene – elektronisch übermittelte Einkommensteuererklärung als Antrag auf schlichte Änderung gewertet werden. Ob die Bediensteten des FA den Antrag auf schlichte Änderung überhaupt als solchen erkannt hätten, sei unerheblich.
Demnach wurde das FA im Streitfall verpflichtet, die als Änderungsantrag zu wertende Steuererklärung noch zu bearbeiten.
Die Revision wurde nicht zugelassen, das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
tko/LTO-Redaktion
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FG Rheinland-Pfalz: . In: Legal Tribune Online, 29.03.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/2902 (abgerufen am: 05.11.2024 )
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