Selbst wer aus beruflichen Gründen zwei Wohnungen hat, darf in seiner Einkommensteuererklärung nur ein Arbeitszimmer als Betriebsausgabe geltend machen. Eine doppelte Geltendmachung würde dem Willen des Gesetzgebers widersprechen, entschied das FG Rheinland-Pfalz. Höchstrichterlich ist die Frage jedoch noch unbeantwortet.
Das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass ein Steuerpflichtiger – auch wenn er aus beruflichen Gründen zwei Wohnungen hat – keine zwei Arbeitszimmer geltend machen kann (Urt. v. 25.02.15, Az. 2 K 1595/13).
Die Kläger sind verheiratet und haben einen Wohnsitz in Rheinland-Pfalz und einen in Thüringen. Der Kläger ist sowohl selbständig tätig (Seminare und Fortbildungskurse für Steuerberater) als auch – in Thüringen – nichtselbständig. In der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2009 machte er Kosten für zwei Arbeitszimmer (insgesamt 2.575 Euro) als Betriebsausgaben geltend, mit der Begründung, er benötige in jeder der beiden Wohnungen ein Arbeitszimmer für seine selbständige Tätigkeit. Das beklagte Finanzamt erkannte nur ein Arbeitszimmer und nur Kosten in Höhe von 1.250 Euro an. Einspruchs- und Klageverfahren waren erfolglos.
Auch das FG Rheinland-Pfalz schloss sich der Auffassung des beklagten Finanzamtes an. Im Einkommensteuergesetz (EStG) sei geregelt, dass Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur unter bestimmten Voraussetzungen und auch dann meistens nur beschränkt auf den Höchstbetrag von 1.250 Euro abzugsfähig seien. Nur ausnahmsweise, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bilde, könnten die Kosten unbeschränkt abgezogen werden. Der Kläger führe aber seine Vortragstätigkeit (Seminare, Fortbildungen usw.) außerhalb seines Arbeitszimmers durch.
Man kann nicht gleichzeitig beide Arbeitszimmer nutzen
Dieser Höchstbetrag sei personen- und objektbezogen. Daher könne er auch nur einmal jährlich gewährt werden. Es komme zwar vor, dass Steuerpflichtige in einem Veranlagungszeitraum nacheinander oder auch zeitgleich verschiedene Arbeitszimmer nutzten, z.B. wegen eines Umzugs oder wenn jemand – wie die Kläger – zur gleichen Zeit zwei Wohnungen habe. Zeitgleich aber kann ein Steuerpflichtiger zwei Arbeitszimmer niemals nutzen, so die Richter in Neustadt a.d. Weinstraße.
Der Gesetzgeber habe die Abzugsbeschränkung nur für den Fall aufgehoben, dass das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bilde. Andere Fallgestaltungen wie ein Umzug oder eine doppelte Haushaltsführung sollten nach seinem Willen nicht dazu führen, dass der Abzugsrahmen überschritten oder mehrfach ausgeschöpft werden könne.
Das FG ließ aber die Revision gegen seine Entscheidung zu, weil die Frage, ob ein Steuerpflichtiger, der in jedem seiner beiden Haushalte ein Arbeitszimmer nutze, den Höchstbetrag einmal oder zweimal abziehen könne.
acr/LTO-Redaktion
FG Rheinland-Pfalz zu mehreren Wohnungen: . In: Legal Tribune Online, 20.04.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/15289 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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