Veräußert ein Unternehmer einen ausländischen Betrieb mit Verlust, so ist dieser Verlust im Inland in voller Höhe und nicht etwa nur zu einem Fünftel bei der Ermittlung des Einkommensteuersatzes in Abzug zu bringen. Dies hat der 4. Senat des FG Münster in einem am Montag veröffentlichten Urteil entschieden.
Im Streitfall hatten die in Deutschland lebenden Kläger eine ärztliche Gemeinschaftspraxis in der Schweiz eröffnet, diese aber bereits kurze Zeit später mit Verlust wieder verkauft. Das Finanzamt erkannte den Verlust bei der Festsetzung der Einkommensteuer im Rahmen der Berechnung des Steuersatzes (so genannter Progressionsvorbehalt) zwar dem Grunde nach steuermindernd an, allerdings unter Hinweis auf § 32b Einkommenssteuergesetz (EstG) nur zu einem Fünftel.
Der 4. Senat des Finanzgerichts (FG) Münster folgte jedoch den Klägern, die eine vollständige Anerkennung des Veräußerungsverlustes begehrten. Das EstG sehe, so das Gericht, in § 32b Abs. 2 Nr. 2 einen beschränkten Ansatz in Höhe eines Fünftels lediglich für im Ausland steuerpflichtige "außerordentliche Einkünfte" vor (Urt. v. 18. März 2011, Az. 4 K 3477/09 E).
Außerordentlich in diesem Sinne seien nur positive, nicht aber auch negative Einkünfte aus der Veräußerung oder Aufgabe des ausländischen Betriebs. Die Fünftel-Methode bezwecke ebenso wie die entsprechende Regelung in § 34 EStG bei inländischen Veräußerungsgewinnen eine Abmilderung von Progressionshärten, die bei einer Betriebsveräußerung mit Gewinn anfallen können. Eine vergleichbare Situation ergebe sich bei Verlusten allerdings nicht.
Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.
dpa/age/LTO-Redaktion
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FG Münster: . In: Legal Tribune Online, 02.05.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/3169 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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