Eine Frau züchtet Hunde - aus Liebe zum Tier, nicht des Geldes wegen, wie sie sagt. Über die Jahre erzielte sie aus der Zucht allerdings hohe Einnahmen – und wird damit nun steuerlich als Unternehmerin behandelt.
Hundezucht kann eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des Umsatzsteuergesetzes sein. Wann dies der Fall ist, konkretisierte das Finanzgericht Münster (FG) in einem kürzlich veröffentlichten Urteil (v. 25.3.2021, Az. 5 K 3037/19 U).
In ihrem Privathaus züchtet eine Frau Hunde einer bestimmten Rasse. Unter anderem verkauft sie die Welpen über ihre Homepage. Als Züchterin ist sie auch Mitglied im Verband Deutscher Hundezüchter, der unter dem Deutschen Dachverband des Hundewesens organisiert ist. Durch ihre Mitgliedschaft ist die Züchterin auch wesentlich strengeren Regularien unterworfen als nicht in diesem Verband organisierte Züchter.
Durch die Verkäufe von Hunden erzielte die Züchterin nun Erlöse, die oberhalb der Kleinunternehmergrenze liegen. Daraufhin setzte das Finanzamt Umsatzsteuer fest, wogegen die Züchterin einwandte, dass die die Hundezucht ertragssteuerlich lediglich Liebhaberei sei. Eine wirtschaftliche Betätigung als Züchterin sei ihr nicht möglich, da ihr durch ihre Mitgliedschaft im Züchterverband und die damit verbundenen Anforderungen an ihre Zucht zu hohe Kosten entstünden.
Sie gehe mit der Hundezucht, so brachte die Züchterin vor, lediglich ihren persönlichen Neigungen nach. Dafür führte sie an, dass ihre Hunde nicht in einem Zwinger, sondern bei ihr im Haus lebten, und sie die Nächte nach einem Wurf auch immer zusammen mit der Hündin verbringe, um das Überleben der Welpen sicherzustellen. Außerdem suche sie alle Käufer persönlich aus.
FG Münster sieht wirtschaftliche Tätigkeit
Ihrem Vortrag folgte konnte das FG Münster nun jedoch nicht viel abgewinnen. Die Frau habe mit ihrer Hundezucht sehr wohl eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne von § 2 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz ausgeübt. Durch den Verkauf ihrer Hunde habe sie sich allgemein am Markt beteiligt und die Grenze zur privaten Vermögensverwaltung überschritten. Die Zucht sei nicht lediglich "Ausfluss eines Hobbys", stellte das Gericht klar.
Die Züchterin habe zudem auf bei Händlern allgemein bewährte Vertriebsmaßnahmen zurückgegriffen, indem sie eine Internetseite betreibe und dort auch werbend auf Aspekte wie die hohen Qualitätsstandards ihrer Zuchthunde hinweise. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass die Hunde in ihrem Haus lebten, da das Unterhalten eines Geschäftslokals für ein Auftreten als Händler nicht erforderlich sei. Außerdem sei die Züchterin auch über mehrere Jahre hinweg fortgesetzt und damit entsprechend nachhaltig tätig geworden.
Schließlich ist es nach Auffassung des FG auch systemgerecht, die Umsätze der klagenden Frau der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Dies stelle vor dem Hintergrund des im Mehrwertsteuersystem geltenden Neutralitätsprinzips eine Ausprägung des Gebots der Wettbewerbsgleichheit dar. Es bestehe nämlich zumindest ein potenzieller Wettbewerb mit anderen Hundezüchtern – sowohl mit solchen, die im Verband organisiert sind, also auch mit allen anderen.
Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen dieses Urteil ist beim Bundesfinanzhof anhängig (Az. XI B 33/21).
ast/LTO-Redaktion
FG Münster: . In: Legal Tribune Online, 17.05.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/44980 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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