Für verheiratete volljährige Kinder in Erstausbildung besteht auch dann ein Kindergeldanspruch, wenn die eigenen Einkünfte des Kindes und die Unterhaltsleistungen des Ehegatten den Grenzbetrag von 8.004 Euro überschreiten. Dies entschied der 9. Senat des FG Köln in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil.
In dem Verfahren verwehrte die Familienkasse der klagenden Mutter ab Januar 2012 das Kindergeld für deren 21-jährige, verheiratete Tochter. Die Ausbildungsvergütung der Tochter und der Unterhaltsbeitrag ihres Ehemannes machten gemeinsam mehr als 8.004 Euro aus und seien damit ausreichend, damit die Tochter sich selbst versorgen könne, so die Familienkasse. Es läge kein sogenannter "Mangelfall" und mithin keine zwingende Unterhaltsbelastung der Klägerin für ihre Tochter vor.
Dem folgte das Finanzgericht (FG) Köln nicht und gewährte das beantragte Kindergeld (Urt. v. 16.07.2013, Az. 9 K 935/13). In der Urteilsbegründung führt das Gericht aus, dass sich die Tochter der Klägerin in Erstausbildung befinde und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet habe. Weitere Voraussetzungen für den Bezug von Kindergeld kenne das Gesetz nicht.
Insbesondere seien seit der Gesetzesänderung zum 1. Januar 2012 die eigenen Bezüge der Kinder ohne Bedeutung. Dies gelte ebenso für verheiratete Kinder. Daher müsse auch bei diesen – entgegen der früheren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) – keine "typische Unterhaltssituation" mehr vorliegen.
Mit seiner Entscheidung erklärte der Senat die anderslautende Dienstanweisung des Bundeszentralamts für Steuern für rechtswidrig. Gegen das Urteil wurde die Revision zum BFH zugelassen.
age/LTO-Redaktion
FG Köln hält "typische Unterhaltssituation" für nicht mehr notwendig: . In: Legal Tribune Online, 15.08.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/9369 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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