Gutachterkosten für die Wertermittlung einer Immobilie, die im Rahmen des Ehescheidungsverfahrens wegen Auskunftserteilung und Zahlung von Zugewinn anfallen, sind mangels Zwangsläufigkeit nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar. Das hat das Hessische FG in einem am Montag bekannt gegebenen Urteil entschieden.
In dem Verfahren hatte die ehemalige Ehefrau des späteren Klägers von diesem im Rahmen des Ehescheidungsverfahrens wegen Auskunftserteilung und Zahlung von Zugewinn Auskunft über sein Endvermögen gefordert.
Dieser ließ daraufhin von einem Sachverständigen ein Wertgutachten über den Grundbesitz erstellen. Die hierfür angefallenen Kosten wollte das Finanzamt jedoch nicht als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 Einkommensteuergesetz (EStG) anerkennen. Das Hessische Finanzgericht (FG) gab dem Finanzamt Recht und wies die Klage des Ex-Mannes gegen das Finanzamt ab.
Erstellung eines Gutachtens wäre nicht nötig gewesen
Gemäß § 33 EStG seien nur solche Kosten als außergewöhnliche Belastung steuerlich abziehbar, die dem Steuerpflichtigen zwangsläufig entstanden sind. Dies sei bei den Gutachterkosten jedoch gerade nicht der Fall. Denn das Auskunftsverlangen der Ehefrau sei lediglich auf Vorlage der zur Wertermittlung notwendigen Unterlagen und nicht auf die Vorlage eines Sachverständigengutachtens gerichtet gewesen.
Dies entspreche im Übrigen auch der zivilrechtlichen Rechtslage, wonach lediglich die Verpflichtung bestehe, dem anderen Ehegatten über den Bestand des Endvermögens Auskunft zu erteilen. Auch der über den Auskunftsanspruch hinaus bestehende Wertermittlungsanspruch richte sich nur auf die zuverlässige Ermittlung durch den Auskunftsverpflichteten selbst. Ein Sachverständiger müsse insoweit aber nicht beauftragt werden. Das Gutachten sei vom Kläger daher ohne Not in eigener Verantwortung in Auftrag gegeben worden. Ein Abzug der Kosten im Rahmen der Steuererklärung sei daher nicht möglich (Urt. v. 02.07.2013, Az. 13 K 985/13).
mbr/LTO-Redaktion
Hessisches FG zu Gutachterkosten: . In: Legal Tribune Online, 16.09.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/9568 (abgerufen am: 04.11.2024 )
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