Steuerrechtlich besteht die Ehe mit einem demenzkranken Menschen auch dann fort, wenn der gesunde Partner eine neue Beziehung hat. Das geht aus einem am Freitag veröffentlichten Urteil des niedersächsischen Finanzgerichts hervor.
Das Finanzamt hatte die steuerlich günstigere Zusammenveranlagung mit der in einem Heim für Demenzkranke untergebrachten Ehefrau abgelehnt. Es berief verwies darauf, dass die Ehegatten dauernd getrennt lebten und der Mann mit einer neuen Partnerin eine Lebensgemeinschaft eingegangen sei.
Nach Auffassung des Finanzgerichts (FG) Hannover besteht die eheliche Lebensgemeinschaft trotz der neuen Partnerin des Mannes jedoch fort, so dass eine steuerliche Zusammenveranlagung rechtmäßig ist. Das Ehepaar habe zwar getrennt gelebt, heißt es im dem nun veröffentlichten Urteil. Grund sei aber die schwere Demenzerkrankung, die den Angehörigen die Pflege unmöglich machte.
Mit regelmäßigen Besuchen, bei denen er sich liebevoll um seine Frau kümmerte, habe der Mann "die eheliche Lebensgemeinschaft aufrechterhalten, soweit dies unter diesen besonderen Umständen möglich war", heißt es im Urteil. Die neue Lebensgemeinschaft habe keinen negativen Einfluss auf das Verhältnis zwischen dem Steuerpflichtigen und seiner Ehefrau gehabt. Da keine Hoffnung auf eine Rückkehr der Frau aus dem Heim bestand, könne dem Mann nicht vorgehalten werden, dass er eine neue Beziehung eingegangen ist (Urt. v. 23.06.2015, Az. 13 K 225/14).
dpa/mbr/LTO-Redaktion
FG Hannover zur Zusammenveranlagung: . In: Legal Tribune Online, 18.09.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/16942 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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