Steuerpflichtige, die als "fiscale partners" nach niederländischem Steuerrecht wie Eheleute behandelt werden, sind bei der Eigenheimzulage Eheleuten nicht gleichgestellt. Dies entschied der 9. Senat des FG in einem am Freitag bekannt gewordenen Urteil.
Zwei nicht eheliche Lebensgefährten begehrten im Rahmen der Gewährung von Eigenheimzulage wie Eheleute behandelt zu werden. Dabei hatten sie für das Objekt in den Niederlanden bereits die Möglichkeit des Schuldzinsenabzugs genutzt. Zudem hatten sie in den Niederlanden einen notariellen Vertrag geschlossen, wonach sie nach niederländischem Recht als sogenannte "fiscale partners" "wie verheiratet" anzusehen sind.
Das Finanzamt und in der Folge das Finanzgericht (FG) folgten dem Antrag der Steuerpflichtigen nicht (Urt. v. 06.12.2011, Az. 9 K 4599/10 EZ).
Zum einen hätten die Steuerpflichtigen bereits in den Niederlanden im Rahmen der dortigen Steuerveranlagung eine Steuervergünstigung für das Haus in Anspruch genommen, so die Richter. Daher sei hinsichtlich dieser Immobilie ein Objektverbrauch eingetreten.
Zudem könnten die Eheleute nicht im Inland wie Eheleute behandelt werden. Zwar würden die Kläger aufgrund des notariellen Vertrags in den Niederlanden nach Art 1.2 Wet inkomstenbelasting 2001 für Zwecke der Einkommensteuer "wie Verheiratete" behandelt.Ungeachtet der Tatsache, dass die Kläger nicht die Förderung für ein Folgeobjekt, sondern eine zweite Förderung für ein Erstobjekt beantragten, sehe das Eigenheimzulagegesetz eine Förderung für verschieden geschlechtliche "fiscale partners" aber nicht vor. Dies sei auch mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.
tko/LTO-Redaktion
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FG Düsseldorf: . In: Legal Tribune Online, 03.02.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/5481 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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