Steuerpflichtige, die aus beruflichen Gründen nicht an dem Ort wohnen, an dem sie den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen haben, können die Aufwendungen für die zweite Wohnung im Grundsatz als Werbungskosten in Form von Kosten doppelter Haushaltsführung steuerlich geltend machen. Nach einem am Mittwoch bekannt gewordenen Urteil des FG gehören hierzu auch die Kosten, die anlässlich eines Umzugs von einer Wohnung in eine andere am Arbeitsort anfallen.
Im Streitfall hatte der Steuerpflichtige an seinem Arbeitsort mehrere Jahre lang eine Ein-Zimmer-Wohnung bewohnt. Der Wohnungseigentümer verkaufte das Grundstück, kündigte aus diesem Grunde den Mietvertrag und bot dem Kläger gleichzeitig an, einen neuen Mietvertrag über eine andere – größere – Wohnung abzuschließen. Dieser nahm das Angebot an und machte die Kosten der Ausstattung der neuen Wohnung als Werbungskosten geltend.
Das Finanzamt versagte die Anerkennung, weil es den Wechsel der Wohnung am Arbeitsort als privat veranlasst ansah. Es war der Auffassung, der Steuerpflichtige hätte sich zivilrechtlich gegen die Kündigung des Mietverhältnisses über die ursprüngliche Wohnung zur Wehr setzen müssen. Eine berufliche Veranlassung eines solchen Wohnungswechsels setzte nach Ansicht des Finanzamtes voraus, dass der Wechsel selbst durch die berufliche Tätigkeit erforderlich werde.
Diese Einschätzung teilte das Finanzgericht (FG) nicht. Die Richter sahen es als entscheidend an, dass die Voraussetzungen einer steuerlich berücksichtungsfähigen doppelten Haushaltsführung durchgängig vorlagen. Aus diesem Grunde seien alle Aufwendungen, die in diesem Zusammenhang anfielen, auch als beruflich veranlasst anzusehen (Urt. v. 22.06.2011, Az. 9 K 9079/08).
Das Urteil ist rechtskräftig.
tko/LTO-Redaktion
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FG Berlin-Brandenburg zur doppelten Haushaltsführung: . In: Legal Tribune Online, 30.11.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/4937 (abgerufen am: 24.11.2024 )
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