Auch für volljährige Kinder haben Eltern Anspruch auf Kindergeld. Allerdings nur, wenn sich der Nachwuchs intensiv um eine Ausbildung bemüht. Das hat das FG Berlin-Brandenburg in einem am Montag veröffentlichten Urteil entschieden.
Die Gewährung von Kindergeld setze nach dem Einkommensteuergesetz die Ausbildungswilligkeit des Kindes voraus. Dafür reiche nicht aus, dass das Kind bei der Agentur für Arbeit als suchend registriert ist und lediglich eine Bewerbung pro Monat verschickt. Vielmehr müsse es sich aktiv und intensiv um einen Ausbildungsplatz bemühen, urteilte das Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg. Dies gelte erst recht, wenn das Kind nur einen einfachen Hauptschulabschluss hat (Urt. v. 03.12.2013, Az. 6 K 6346/10).
Im konkreten Fall hatten Eltern geklagt, weil die Familienkasse rückwirkend die Kindergeldzahlung für mehrere Jahre aufgehoben hatte. Die Familie musste mehrere tausend Euro zurückzahlen.
Mit seinem Urteil tritt das Gericht der bisherigen Handhabung seitens der Kindergeldkassen entgegen. Diese hatten vergleichbare Bemühungen im Einzelfall durchaus als ausreichend angesehen.
dpa/mbr/LTO-Redaktion
FG Berlin-Brandenburg zum Kindergeld: . In: Legal Tribune Online, 01.04.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/11504 (abgerufen am: 15.11.2024 )
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