Das FG Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass die Ausnahmeregelung für Gastwirte für die Absetzbarkeit von Bewirtungsaufwendungen nicht uneingeschränkt auf alle Restaurantbetreiber und für jegliche Art von entsprechender Aufwendungen anwendbar ist.
Betrieblich oder beruflich veranlasste Bewirtungsaufwendungen stellen Betriebsausgaben dar, die aber wegen des untrennbaren Bezuges zur privaten Lebensführung nur teilweise, nämlich zu 70 Prozent zum Abzug zugelassen werden. Das teilweise Abzugsverbot gilt jedoch nicht für Gastwirte.
Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg entschied nun, dass die entsprechende Regelung einschränkend dahingehend auszulegen ist. Erfasst seien nur diejenigen Bewirtungsaufwendungen, die als Werbe- oder Probeessen anzusehen sind (Urt. 19.01.2011, Az. 12 K 8371/06 B).
Die Bewirtung von Geschäftsfreunden oder potentiellen Kunden anlässlich von geschäftlichen Besprechungen, die auch ohne die Einnahme einer Mahlzeit vorstellbar seien, fielen hingegen nicht unter die Ausnahmeregelung. Auch die Bewirtungsaufwendungen anlässlich der Jubiläumsfeier sind nach Auffassung des FG nur teilweise als Betriebsausgaben anzuerkennen, weil sie nicht der Werbung gerade für die Leistungen des Restaurants dienten.
Geklagt hatte ein Unternehmen, das ein Hotel mit einem Restaurant der gehobenen Gastronomie betreibt. Das Finanzamt hatte Bewirtungsaufwendungen für Geschäftspartner – überwiegend Reiseveranstalter und Eventmanager – sowie Aufwendungen für eine Jubiläumsfeier des Hotels nur eingeschränkt zum Abzug zugelassen.
Das FG hat die Revision zugelassen, so dass möglicherweise der Bundesfinanzhof in München in letzter Instanz zu entscheiden haben wird.
tko/LTO-Redaktion
FG Berlin-Brandenburg: . In: Legal Tribune Online, 15.02.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/2551 (abgerufen am: 05.11.2024 )
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