Richter im Ehrenamt müssen ihre Entschädigungszahlungen versteuern. Das FG Baden-Württemberg sieht in der Arbeit eine selbständige Tätigkeit. Steuerbefreiung gebe es dagegen nur für Aufwandsentschädigungen. Der Fall liegt bereits beim BFH.
Ehrenamtliche Richter müssen Entschädigungszahlungen, die sie nach dem Justizvergütungs- un Entschädigungsgesetz (JVEG) erhalten, versteuern. Das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg entschied am Mittwoch, dass es sich hierbei um steuerpflichtige Einkünfte aus selbständiger Arbeit handele (Urt. v. 11.05.2016, Az. 12 K 1205/14).
Der klagende ehrenamtliche Richter erhielt für das Streitjahr 2010 für seine Tätigkeit gemäß der Regelungen des JVEG Reisekosten, Entschädigung für Zeitversäumnis von 5 Euro je Stunde sowie Verdienstausfall von maximal 39 Euro je Stunde erhalten, wobei sich letzterer nach dem regelmäßigen Bruttoverdienst des Mannes bestimmte.
Das Finanzamt behandelte diese Einkünfte des Mannes, der ansonsten im Angestelltenverhältnis tätig ist, als steuerpflichtige Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit. Das FG entschied, dass es sich bei den Entschädigungen um steuerpflichtige Einkünfte aus selbständiger Arbeit handelt; mit Ausnahme der Reiskosten.
Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung
Ein ehrenamtlicher Richter führe seine Tätigkeit höchstpersönlich, ohne feste Bezüge und ohne Weisungsgebundenheit aus, begründete das Gericht die Entscheidung. Er schulde stets einen Arbeitserfolg – die Mitwirkung an einer Entscheidung. Es existiere darüber hinaus auch keine vereinbarte Arbeitszeit.
Dass es sich um ein Ehrenamt handelt störte die Richter nicht. Es gebe keine Norm, die Entschädigungen für ein Ehrenamt von der Besteuerung ausnehmen, heißt es. Steuerfrei seien lediglich Aufwandsentschädigungen. Dieser Begriff komme aber im JVEG nicht vor. Nur die Reisekosten des ehrenamtlichen Richters unterlägen nicht der Steuer, da sie als Betriebsausgaben oder Werbungskosten zu sehen seien.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung hat das Gericht die Revision zugelassen. Der Rechtsstreit ist auch bereits beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängig, wie das FG mitteilte.
una/LTO-Redaktion
FG Baden-Württemberg zu ehrenamtlichen Richtern: . In: Legal Tribune Online, 11.05.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/19360 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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