Facebook hat Widerspruch gegen eine Anordnung des Unabhängigen Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) eingelegt. Die Datenschützer wollen das soziale Netzwerk dazu verpflichten, dass Nutzer sich auch unter Pseudonymen registrieren können. Das VG Schleswig muss nun über einen Eilantrag des sozialen Netzwerks entscheiden.
Mitte Dezember hatte der Leiter des Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) Facebook unter Androhung eines Zwangsgeldes eine Frist von zwei Wochen gesetzt. Bis dahin sollte das Unternehmen allen Nutzern aus Schleswig-Holstein die Verwendung von Pseudonymen erlauben. Dagegen hat Facebook Widerspruch eingelegt und beim Verwaltungsgericht (VG) Schleswig beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherzustellen.* "Wir sind jetzt
vom Verwaltungsgericht zu einer Stellungnahme aufgefordert worden",
sagte der Schleswig-Holsteinische Datenschutzbeauftragte Thilo Weichert der Nachrichtenagentur dpa am Freitag.
Nach Ansicht Weicherts verstößt Facebook gegen das deutsche Telemediengesetz. Facebook argumentiert, es liege in der Hand der Dienstleister, Geschäftsbedingungen bezüglich der Anonymität der Nutzer festzulegen.
"Wir werden jetzt eine sehr ausführliche und ins Detail gehende rechtliche Stellungnahme abgeben", sagte Weichert. "Dann gehe ich davon aus, dass sehr zeitnah eine erste Entscheidung des Verwaltungsgericht getroffen wird."
dpa/blü/LTO-Redaktion
*Anm. der Redaktion vom 07.01.2012: Hier stand zunächst irrtümlich: "Dagegen hat Facebook Widerspruch vor dem Verwaltungsgericht (VG) Schleswig eingelegt."
Pseudonyme auf Facebook: . In: Legal Tribune Online, 04.01.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/7905 (abgerufen am: 19.11.2024 )
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