Eine Mutter aus einem Drittstaat kann als Familienangehörige eines EU-Bürgers einen langfristigen Aufenthaltstitel bekommen. Die Daueraufenthaltsrichtlinie schließt ein derartiges Recht für Angehörige nicht aus, entschied der EuGH.
Der Verbleib Angehöriger von EU-Bürgern in einem Mitgliedstaat ist nicht zwangsläufig nur vorübergehend. Drittstaatler können daher auch auf Grundlage der Daueraufenthaltsrichtlinie einen langfristigen Aufenthaltstitel bekommen, wenn sie die Voraussetzungen für diesen erfüllen. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden (Urt. v. 07.09.2022, Az. C-624/20).
Eine Mutter mit ghanaischer Staatsangehörigkeit hatte im Jahr 2013 nach Art. 20 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) eine Aufenthaltsgenehmigung für die Niederlande wegen ihres Sohnes mit niederländischer Staatsangehörigkeit erhalten. Im Jahr 2019 beantragte sie eine langfristige Aufenthaltsberechtigung nach der Daueraufenthaltsrichtlinie, RiLi 2003/109. Diese kann ein Drittstaatsangehöriger erlangen, wenn er sich über einen ununterbrochenen Zeitraum von fünf Jahren rechtmäßig im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats aufgehalten und mit festen und regelmäßigen Einkünften seinen und den familiären Lebensunterhalt bestritten hat.
Die niederländischen Behörden lehnten den Antrag der Mutter mit der Begründung ab, ihr Aufenthaltsrecht als Familienangehörige sei bloß vorübergehender Natur und damit nicht vom Anwendungsbereich der Richtlinie gedeckt.
Ausschluss nur bei klar begrenztem Aufenthalt
Der EuGH sah das nun anders. Vom Anwendungsbereich ausgeschlossen seien nur solche Drittstaatsangehörigen, die sich ausschließlich vorübergehend im Mitgliedstaat aufhalten, das gelte etwa für Au-pairs, Saisonarbeitnehmer, entsendete Arbeitnehmer oder bei förmlich begrenzten Aufenthaltsgenehmigungen.
Anders liege der Fall bei Familienangehörigen. Dieses Abhängigkeitsverhältnis sei gerade nicht auf kurze Dauer angelegt, sondern könne sich vielmehr über einen beträchtlichen Zeitraum erstrecken, so die Große Kammer. Erfülle das drittstaatenangehörige Familienmitglied dann die in der RiLi – u.a. der ununterbrochene Aufenthalt von fünf Jahren – und die ggf. nach nationalem Recht geforderten Voraussetzungen, könne die Person das Daueraufenthaltsrecht nach der RiLi erhalten.
Der Gerichtshof entschied zudem, dass gleichzeitig mit dem Aufenthaltsrecht auch eine Arbeitserlaubnis erteilt werden müsse. Die Mutter müsse als Drittstaatlerin für den Unterhalt des Kindes aufkommen können, da dem Sohn als Unionsbürger ansonsten "der tatsächliche Genuss des Kernbestands seiner Rechte" vereitelt würde.
tap/ku/LTO-Redaktion
Aufenthalt von Drittstaatlern nach Daueraufenthalts-RL: . In: Legal Tribune Online, 08.09.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/49555 (abgerufen am: 24.11.2024 )
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